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OLG Düsseldorf: Beginn der Widerrufsfrist im online-Handel nicht frühestens mit Erhalt der Belehrung in Textform – Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007, Az. I-20 U 107/07

Das OLG Düsseldorf hat eine überzeugende Entscheidung zur Problematik folgender Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn getroffen:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“

Hier folgende wesentliche Entscheidungsgründe:
Eine solche Belehrung im elektronischen Fernabsatz ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Im Fall der Lieferung von Waren ist eine solche Belehrung allerdings unzutreffend, weil die Frist nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung beim Empfänger beginnt. Beim Verbraucher könne der Eindruck entstehen, dass z.B. schon die in einer Bestätigungs-eMail enthaltene Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe macht sich das Gericht folgende Aussage des Antragstellers zu eigen: „Zwar sieht das Gesetz in § 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im Zusammenhang mit § 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach § 312 d Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.“

Im Ergebnis folgert das OLG Düsseldorf zurecht, dass die angegriffene Belehrung fehlerhaft ist, einen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauteren Verstoß gegen Marktverhaltensregeln darstellt und damit wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen kann.

Eine „harte Linie“ vertritt das OLG bei der Frage, was bei der leicht veränderten Verwendung des Musters der Anlage 2 zur BGB-InfoV gilt: Eine Vermutung, dass dann den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB an die Widerrufsbelehrung genügt sei, greift dann nicht. Diese Vermutungswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV setzt voraus, dass das Muster insgesamt vollständig und unverändert übernommen wurde. Wird die Musterbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV im online-Handel auch nur geringfügig verändert, sei dies nicht mehr der Fall.
Die Problematik, dass die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ebenfalls gegen geltendes Recht verstößt bzw. offensichtlich nicht auf eBay-Fälle passt und ob dem Verwender insoweit noch die Vermutungswirkung der Richtigkeit zu Gute kommen kann, konnte das Gericht offenlassen.

Link zum Volltext

BMJ veröffentlicht Entwurf zu neuen Musterbelehrungen im Fernabsatz

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat im Zuge der Verunsicherung von im Fernabsatz tätigen Unternehmern durch (sich teilweise widersprechende) Gerichtsentscheidungen einen Entwurf zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) vorgelegt. Ziel soll es sein, nunmehr wirklich belastbare Muster der Widerrufs und Rückgabebelehrungen zur Verfügung zu stellen. Abmahnungen wegen Verwendung der Muster sollen damit möglichst der Vergangenheit angehören.

Doch wie immer liegt der Teufel im Detail, wir berichteten bereits über die von eBay entworfene Musterbelehrung.

Eine Widerrufsbelehrung für gewerbliche Verkäufer einer Ware bei eBay könnte nach dem Gesetzesentwurf wie folgt aussehen (! Der Verordnungsentwurf ist kein geltendes Recht!): ‘BMJ veröffentlicht Entwurf zu neuen Musterbelehrungen im Fernabsatz’ weiterlesen

LG Berlin: Fehlender Hinweis zur Gefahrtragung bei Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss im Fernabsatz ist nicht abmahnfähig, Urt. v. 2.8.2007, Az. 96 O 138/07

Das LG Berlin hat am 2.8.2007 entschieden, dass das Fehlen eines Hinweises zur Gefahrtragung des Unternehmers bei der Rücksendung der Ware nach Widerruf nicht abgemahnt werden kann.

Der abgemahnte Händler hatte in der vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellenden Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen, dass der Verbraucher die Ware bei Ausübung des Widerrufsrechtes auf Gefahr des Händlers zurücksenden kann. Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für das gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht geregelt, dass Kosten und Gefahr der Rücksendung einer Sache bei einem Widerruf der Unternehmer trägt.

Das Gericht war der Ansicht, dass es sich nur um einen unerheblichen Verstoß handelt – nicht zuletzt deshalb, weil der Unternehmer nach Vertragsschluss noch einmal eine schon vorher erteilte Widerrufsbelehrung in Textform zu übermitteln hat, die auch über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrecht aufklären muss, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Vor Vertragschluss sei diese Belehrung für den Verbraucher eher hypothetischer Natur.
Dieser Rechtsverstoß sei deshalb grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.

Quelle: MIR 2007, Dok 315

Musterwiderrufsbelehrung Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV: Stehen Änderungen bevor?

Vielleicht kommt in die Frage der Musterwiderrufsbelehrung schon bald richtig Bewegung:

Auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE erklärt eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums, Isabel Jahn, ihr Haus gehe zwar davon aus, “dass die Musterwiderrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben genügt.” Einzelne Instanzgerichte würde das hingegen anders auslegen. Um diesem Problem zu begegnen, würde im Ministerium “Vorschläge zur Verbesserung der Situation” erarbeitet. Erste Ergebnisse: nach der Sommerpause.

Quelle: SPIEGEL ONLINE v. 15.08.2007

Da sind wir gespannt. Wahrscheinlich haben sich die zuständigen Mitarbeiter des BMinJ reichlich Material zum Problem Widerrufsbelehrung in den Urlaub mitgenommen und schmökern am Strand über Fristbeginn, Fristberechnung, Wertersatz usw. . Bis dahin gilt: Alles abstreiten.

Ist die eBay – Muster-Widerrufsbelehrung unwirksam?

eBay Deutschland bietet seinen gewerblichen Verkäufern mittlerweile eine eigene Muster-Widerrufsbelehrung an.
Im Zuge der Verunsicherung über die genaue Formulierung der Widerrufsbelehrung und die von einigen Gerichten bescheinigte Unwirksamkeit des amtlichen Musters in Anlage 2 BGB-InfoV vermeidet eBay bewusst und zu Recht den Anspruch auf Vollständigkeit und „Rechtssicherheit“ für den Verwender. Höchst vorsorglich wird darauf verwiesen, dass eBay für deren Verwendung keine Haftung übernimmt und die hauseigene Musterbelehrung eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzt. So weit, so gut.

Dennoch soll die Verwendung des Musters gewerblichen Käufern ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit bieten. Anlass genug, diese Aussage zu hinterfragen, gibt es doch genug Stimmen, die behaupten, dass es eine abmahnsichere Widerrufsbelehrung derzeit nicht gibt.
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Ist die Wertersatzklausel für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei ebay-Verkäufern zulässig?

Wie kürzlich berichtet ist die Frage offen, ob die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebots die Textform iSd. § 126b BGB erfüllt. Deshalb ist es ebenfalls ungeklärt, ob gewerbliche Verkäufer bei eBay nach einem wirksamen Widerruf (oder der Rückgabe) Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene Verschlechterung von den Käufern verlangen können.

Gemäß § 357 Abs. 3 S.1 BGB muss der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen werden. Fehlt dieser Hinweis vor Vertragsschluss, kann der Verkäufer nach § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB keinen Wertersatz für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung verlangen.

Das LG Berlin hat eine Wertersatzpflicht des Käufers für eBay-Auktionen verneint (Beschl. v. 15.03.2007 – Az.: 52 O 88/07), da die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebots die Textform iSd. § 126b BGB nicht erfüllt. Nunmehr hat jedoch das OLG Hamburg genau entgegengesetzt entschieden (Beschluss vom 19.06.2007, Az.: 5 W 92/07).
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