Das ®-Zeichen für eingetragene Marken spielt im Geschäftsverkehr eine nicht unerhebliche Rolle. Es hilft, den Verbraucher von der Werthaltigkeit des Produkts zu überzeugen. Schließlich, so die gängige Meinung vieler Verbraucher, kaufe man ja ein „Markenprodukt“. Diesen Zusammenhang auszunutzen und Waren unter beim DPMA oder international eingetragener Marken anzubieten und hierbei auch mit dem „®“ zu versehen ist nicht verboten, sondern das gute Recht eines jeden Unternehmers.
Die Marke muss aber tatsächlich eingetragen sein!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verwendung des ®-Zeichens zur Kennzeichnung eigener Produkte nicht nur einen Bagatellverstoß, sondern regelmäßig eine gemäß § 5 UWG irreführende und damit unzulässige Werbung darstellt, wenn der Verwender weder Inhaber noch Lizenznehmer der entsprechenden eingetragenen Marke ist.
Der Verbraucher ewarte zum einen, dass eine entsprechende eingetragene Marke überhaupt existiert und zum anderen dass der Verwender des „®-Zeichens“ Inhaber dieser Marke sei oder zumindest über eine Lizenz des Markeninhabers verfüge.
Quelle: BGH
Das OLG Jena hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit dem Gründungsjahr eines Unternehmens wettbewerbswidrig ist.
Diese Form der Werbung wird von vielen älteren Unternehmen genutzt, da hierdurch ein Vertrauensvorschuss auf Zuverlässigkeit und auch Qualität bei potenziellen Kunden hervorgerufen wird – im hier entschiedenen Fall wie so häufig von einer Porzellanmanufaktur. Als Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens vermittelt das Gründungsdatum, so das OLG Jena, beim Publikum auch den Eindruck von Solidität, Erfahrung und Wertschätzung.
Grundsätzlich, so das OLG Jena, sei Werbung mit dem korrekten Gründungsjahr zwar nicht irreführend und damit auch nicht unlauter. Voraussetzung sei, dass zum angegebenen Gründungszeitpunkt bereits eine gewisse Kontinuität und eine über das Experimentierstadium hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit und damit auch gewisse Produktion vorliegt.
Wenn dies jedoch nicht gegeben sei oder mit einem falschen Gründungsjahr geworben werde, sei die betreffende Werbung irreführend gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG und deshalb zu unterlassen.
admin, am 22. Mai 2008
in Allgemein und Werbung.
Dem Handelskonzern REWE wurde es gerichtlich untersagt, in seinen Penny-Filialen Versicherungen zu verkaufen. Das entschied das Landgericht Wiesbaden am 14. Mai 2008. Geklagt hatte der AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung. Die Begründung ist nicht überraschend: Der Handelskonzern ist als Versicherungsvermittler am Markt für Finanzdienstleistungen aufgetreten, ohne die hierzu notwendige Genehmigung der Industrie- und Handelskammer zu haben. Eine solche Erlaubnis sei laut Gewerbeordnung notwendig. Dies gehe auf die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie im Mai 2007 zurück (Anm.: Im Ergebnis liegt ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 34d GewO vor.)
Zum Sachverhalt:
REWE hatte seit Herbst 2007 in Penny-Filialen ein Versicherungspaket der ARAG angeboten, das an der Supermarkt-Kasse gekauft werden konnte. Zu Hause mussten die Unterlagen ausgefüllt und an die ARAG versendet werden. Der Kaufpreis wurde auf die erste Prämie angerechnet. Penny hat für die Versicherung bundesweit geworben und die Jahresprämie für die ARAG eingezogen. Damit, so das LG Wiesbaden, sei Penny als Versicherungsmakler aufgetreten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Welt.de
Das OLG Köln hat dem Betreiber eines Möbelhauses verboten, in Zeitungsanzeigen mit einem “XXLWochenende - mindestens 26 % + Rabatt auf alles” zu werben, wenn
der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden ist.
Bei einer Werbung mit Rabattgewährung geht der Verbraucher, so daer 6. Zivilsenat des OLG, davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht wird.
Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliege. Im entschiedenen Fall hatte der Werbende zuvor schon 3 lang mit „Jubiläumswochen – 26 % auf alles“ geworben und ging unmittelbar zu der streitigen Werbeaktion über.
Der Verbraucher gewinne durch die Werbemaßnahme den unrichtigen Eindruck, dass es sich bei dem „XXL-Wochenende“ um ein ganz besonderes Wochenende handele. Die Besonderheit des Angebots bestünde darin, dass das Wochenende um 3 Tage verlängert werde und dass „nur“ an diesen 5 Tagen der Rabatt von 26 % gewährt werde. Dies sei durch in der Anzeige abgebildete Kalenderblätter verstärkt worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: justiz.nrw. (Volltext)
Wird der Normalpreis nicht bis unmittelbar vor einer Rabattaktion verlangt ist also Vorsicht geboten.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jeder Unternehmer frei, im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Demzufolge sind auch Verkäufe unter dem Einstandspreis zulässig, sofern nicht besondere, die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit eines solches Verhaltens begründende Umstände hinzutreten (BGH GRUR 1990, 371, 372 - Preiskampf).
Zu den Umständen, die ausnahmsweise zur Wettbewerbswidrigkeit von Verkäufen unter dem Einstandspreis führen, gehört auch die Zielsetzung, einen Wettbewerber aus dem Markt zu drängen.
Das in Frage stehende Angebot muss aber objektiv geeignet sein, den Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Wenn der Kläger, der Unterlassung begehrt, am Markt weitaus stärker ist, liegt eine solche Eignung zur Verdrängung vom Markt fern. Gegen die unlautere, gezielte Behinderung eines Mitbewerbers gehören auch Markteintrittspreise, die den Marktzugang überhaupt erst ermöglichen sollen. Das Landgericht Köln hat deshalb im hier entschiedenen Fall eines Angebots für DSL-Flatrate („Congstar Surfpaket“) eine gezielte Verdrängungsabsicht und damit einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG nicht gesehen.
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Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise), § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung (PAngV).
Wirbt eine Fluglinie mit Endpreisen, in denen ein erhobener Kerosinzuschlag nicht enthalten ist, liegt darin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG iV. § 1 Abs. 1 S.1 PAngV. Bei dem Kerosinzuschlag handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine Leistung Dritter, sondern ist vielmehr das Entgelt für eine ureigenste Leistung der Fluggeselllschaft. Der Kerosinzuschlag sei, so das OLG Düsseldorf, folglich in den anzugebenden Endpreis einzubeziehen.
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