Der Kläger hat als Maler auf der Berliner Mauer im Jahre 1995 das Kunstwerk „Ost-West-Dialog“ geschaffen. Die Mauersegmente standen im Eigentum der Stadt Berlin. Diese hatte der Bemalung nicht zugestimmt. Diese Mauerteile wurden im Jahr 2001 dem Deutschen Bundestag übergeben. In 2001 wurde die Segmente als Staatsgeschenk an die UNO überreicht. Sie befinden sich heute im Park der Vereinten Nationen in New York.
Der Kläger verlangte nun von der Bundesrepublik Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung, weil die bemalten Mauerteile ohne seine Zustimmung und ohne Hinweis auf den Urheber verschenkt worden sind.
‘Urheberrecht: Der Maler eines „Mauerbildes“ kann sich nicht auf Urheberrechte berufen - aufgedrängte Kunst - Urt. d. BGH v. 24.05.2007, Az. I ZR 42/04′ weiterlesen
