Archiv für die Kategorie 'Rückgaberecht'

BMJ veröffentlicht Entwurf zu neuen Musterbelehrungen im Fernabsatz

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat im Zuge der Verunsicherung von im Fernabsatz tätigen Unternehmern durch (sich teilweise widersprechende) Gerichtsentscheidungen einen Entwurf zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) vorgelegt. Ziel soll es sein, nunmehr wirklich belastbare Muster der Widerrufs und Rückgabebelehrungen zur Verfügung zu stellen. Abmahnungen wegen Verwendung der Muster sollen damit möglichst der Vergangenheit angehören.

Doch wie immer liegt der Teufel im Detail, wir berichteten bereits über die von eBay entworfene Musterbelehrung.

Eine Widerrufsbelehrung für gewerbliche Verkäufer einer Ware bei eBay könnte nach dem Gesetzesentwurf wie folgt aussehen (! Der Verordnungsentwurf ist kein geltendes Recht!): ‘BMJ veröffentlicht Entwurf zu neuen Musterbelehrungen im Fernabsatz’ weiterlesen

LG Berlin: Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay wettbewerbswidrig (Wettbewerbsrecht-Blog.de)

Die Verwendung einer Rückgabebelehrung bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform eBay ist nach Auffassung des LG Berlin wettbewerbsrechtlich unzulässig. Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig). Einem eBay-Händler wurde es in dieser Entscheidung bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR untersagt, “Verbrauchern [Waren] anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen”.
Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich aus dem ungerechtfertigten Vorteil, den ein Unternehmer durch die Verwendung einer Rückgabebelehrung gegenüber denjenigen Mitbewerbern hat, die dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen.
Der Käufer könne von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen, ohne die Ware unverzüglich an den Verkäufer zurücksenden zu müssen. Von einem Rückgaberecht kann der Käufer grundsätzlich nur durch Rücksendung der Ware Gebrauch machen. Der Unternehmer hat gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB zwar immer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Er hat so aber auch stets die Ware in Händen, bevor er dem Käufer den Kaufpreis zurückzuzahlen hat und kann diese auf eventuelle Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen. Stellt er solche fest, kann er – ohne das Führen langwieriger Gerichtsprozesse - ggf. direkt Wertersatz oder sogar Schadenersatz in Abzug bringen.
Bei Einräumung des Widerrufsrechts muss der Unternehmer jedoch dem Käufer den Kaufpreis erstatten, ohne zuvor die Ware auf Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen zu können.
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