Archiv für die Kategorie 'Produktkennzeichnung'

Irreführende Werbung mit „®“-Zeichen – BGH, Urt. v. 26.02.2009, Az. I ZR 219/06

Das ®-Zeichen für eingetragene Marken spielt im Geschäftsverkehr eine nicht unerhebliche Rolle. Es hilft, den Verbraucher von der Werthaltigkeit des Produkts zu überzeugen. Schließlich, so die gängige Meinung vieler Verbraucher, kaufe man ja ein „Markenprodukt“. Diesen Zusammenhang auszunutzen und Waren unter beim DPMA oder international eingetragener Marken anzubieten und hierbei auch mit dem „®“ zu versehen ist nicht verboten, sondern das gute Recht eines jeden Unternehmers.

Die Marke muss aber tatsächlich eingetragen sein!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verwendung des ®-Zeichens zur Kennzeichnung eigener Produkte nicht nur einen Bagatellverstoß, sondern regelmäßig eine gemäß § 5 UWG irreführende und damit unzulässige Werbung darstellt, wenn der Verwender weder Inhaber noch Lizenznehmer der entsprechenden eingetragenen Marke ist.

Der Verbraucher ewarte zum einen, dass eine entsprechende eingetragene Marke überhaupt existiert und zum anderen dass der Verwender des „®-Zeichens“ Inhaber dieser Marke sei oder zumindest über eine Lizenz des Markeninhabers verfüge.

Quelle: BGH

OLG Dresden: Unlautere Werbung mit nicht existierender Energieeffizienzklasse “A Plus” - Urt. v. 03.08.2007, Az. 41 O 1313/07

Die Werbung mit der Kennzeichnung „Energie-Effizienklasse A Plus“ verstößt gegen §§ 3 I, 5 der EnergieverbrauchskennzeichnungsVO (EnVKV).
Ein solcher Rechtsverstoß ist unlauter, da die Kennzeichnungsvorschriften dem Interessen der Markteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen und somit Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

Der Information über die korrekte Energieeffizienzklasse kommt bei der Kaufentscheidung eine nicht unbedeutende Rolle zu. Die vorschriftswidrige Angabe derartiger Daten stellt keinen bloßen Bagatellverstoß im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.

Die Werbung mit einer nicht existenten Energieeffizienzklasse ist irreführend hinsichtlich der Beschaffenheit des beworbenen Gerätes, § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG. Hierdurch werde der Eindruck erweckt, das betreffende Gerät sei energieeffizienter als die der höchsten Klasse (”A”) zuzuordnenden Geräte.

Volltext bei MIR 2007, Dok 338