Archiv für die Kategorie 'Preisangabenrecht'

OLG Köln: Unlautere Werbung mit Rabatt unmittelbar nach gleichartiger Rabattaktion - Urt. v. 15.02.2008, Az. 6 U 140/07

Das OLG Köln hat dem Betreiber eines Möbelhauses verboten, in Zeitungsanzeigen mit einem “XXLWochenende - mindestens 26 % + Rabatt auf alles” zu werben, wenn
der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden ist.

Bei einer Werbung mit Rabattgewährung geht der Verbraucher, so daer 6. Zivilsenat des OLG, davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht wird.
Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliege. Im entschiedenen Fall hatte der Werbende zuvor schon 3 lang mit „Jubiläumswochen – 26 % auf alles“ geworben und ging unmittelbar zu der streitigen Werbeaktion über.
Der Verbraucher gewinne durch die Werbemaßnahme den unrichtigen Eindruck, dass es sich bei dem „XXL-Wochenende“ um ein ganz besonderes Wochenende handele. Die Besonderheit des Angebots bestünde darin, dass das Wochenende um 3 Tage verlängert werde und dass „nur“ an diesen 5 Tagen der Rabatt von 26 % gewährt werde. Dies sei durch in der Anzeige abgebildete Kalenderblätter verstärkt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: justiz.nrw. (Volltext)

Wird der Normalpreis nicht bis unmittelbar vor einer Rabattaktion verlangt ist also Vorsicht geboten.

OLG Düsseldorf: Kerosinzuschlag muss bei Preisangabe für Flugreisen mit einbezogen werden - Urteil v. 30.10.2007, Az. I-20 U 86/07

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise), § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung (PAngV).

Wirbt eine Fluglinie mit Endpreisen, in denen ein erhobener Kerosinzuschlag nicht enthalten ist, liegt darin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG iV. § 1 Abs. 1 S.1 PAngV. Bei dem Kerosinzuschlag handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine Leistung Dritter, sondern ist vielmehr das Entgelt für eine ureigenste Leistung der Fluggeselllschaft. Der Kerosinzuschlag sei, so das OLG Düsseldorf, folglich in den anzugebenden Endpreis einzubeziehen.

Link zum Volltext

Angaben zu Umsatzsteuer und Lieferkosten im Internetversandhandel – BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 04.10.2007 entschieden, dass im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung (PAngV) vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten nicht auf derselben Internetseite unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren hingewiesen werden muss. Es reiche aus, wenn diese Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden.
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Eintägige Rabattaktion ohne beschränkenden Hinweis auf vorrätige Ware wettbewerbswidrig- OLG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2007 Az. 2 U 24/07

Händler, die befristete Rabattaktionen durchführen, sollten ein Urteil des OLG Stuttgart vom 19.7.2007 (2 U 24/07) beachten.

Demnach ist es unlauter, wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf einen Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht darauf hinweist, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Eine solche Wettbewerbshandlung verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG).
Die Hinweispflicht des Händlers wird auch nicht dadurch erfüllt, dass die Gerätepreise als „Abholpreise“ bezeichnet werden. Dieser Hinweis bringe lediglich zum Ausdruck, dass der Preisnachlass an die Selbstabholung geknüpft sei. (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.7.2007, 2 U 24/07).
Gegenstand des Verfahrens war eine eintägige Rabattaktion mit folgendem Wortlaut: „Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer“.
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EU schreitet gegen irreführende Lockvogel-Werbung bei Fluggesellschaften ein

Das Europaparlament in Straßburg stimmte am 11.07.2007 mit deutlicher Mehrheit für einen Gesetzesentwurf, nach dem Fluggäste zukünftig genauer über die Bruttopreise für Flugtickets informiert werden.
Fluggesellschaften und Reisevermittler sollen schon bei der Buchung sämtliche Preise und Kosten wie Steuern, Flughafen- oder Buchungsgebühren informiert werden - sowohl. Die in jedweder Form – einschließlich im Internet – veröffentlichten Flugpreise, die direkt oder indirekt an die Reisenden gerichtet sind, müssen alle zur Zeit der Veröffentlichung bekannten Kostenfaktoren zugunsten der Fluggesellschaften oder der Flughafenbetreiber beinhalten.

Quelle: Pressemitteilung EP

Damit wird der mittlerweile verbreiteten Praxis von Billigfluglinien entgegengewirkt, zunächst nur mit dem günstigen Nettopreis zu werben. Die Konzentration auf den Nettopreis führte zu solch kuriosen Blüten, sogar einen „Kerosinzuschlag“ auf Grund hoher Ölpreise in den weiteren Preisbestandteilen zu erheben – ein offensichtlicher Verstoß gegen die Grundsätze der Preisklarheit.
Über ein Beispiel unlauterer Preiswerbung durch die Lufthansa AG haben wir bereits berichtet. Das OLG Köln urteilte, dass die Fluggesellschaft in ihrem “Betterfly”-Angebot die Gebühr von 10,00 EUR für die online-Buchung nicht extra ausweisen darf. Die Lufthansa hätte damit unter Verstoß gegen § 1 PangV (Preisangabenverordnung) die Kosten eines Fluges in willkürliche Bestandteile aufgespalten.

Ist „Rabattwürfeln“ an der Kasse wettbewerbswidrig?

Kunden mit dem Gewinnspiel „Rabattwürfeln“ zu locken, ist nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln unlauter. So zumindest in dem entschiedenen Fall, in dem der Käufer im Kassenbereich eines Einzelhandelsgeschäfts mit etwas Glück selbst den zu gewährenden Rabatt erspielen konnte, wobei die Teilnahme vom Warenerwerb abhängig war. Der Kunde musste die Ware in jedem Fall abnehmen, dabei ist es egal ob er 5 – 25% Rabatt “erwürfelt”.

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