Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von „wettbewerblicher Eigenart“ ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Solche Abwehransprüche gegen Nachahmungen können z.B. auch dann bestehen, wenn das Markenrecht des Originals nicht greift.
‘Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmungen - BGH, Urteil v. 11.01.2007 - I ZR 198/ 04′ weiterlesen
