Ist ein Zugriff auf eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Internetseite nach Abgabe einer Unterlassungserklärung trotz Abschaltung der Eingangsseite mehr oder weniger zufällig oder auf kompliziertem Weg noch möglich, so liegt kein die Unlauterkeit begründender, erheblicher Wettbewerbsverstoß vor. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 03.07.2007.
Im entschiedenen Fall verstieß der Internetauftritt des Beklagten unstreitig gegen die Vorschriften zu ordnungsgemäßer Anbieterkennzeichnung (§ 6 TDG). Der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Seinen Internetauftritt nahm er vom Netz.
Die streitige Website war dennoch über google weiterhin aufrufbar, und zwar bei Eingabe der Internetadresse der Beklagten als 18. von 28 Treffern.
Zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung (§ 3 UWG) sei zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internetseite gelangen. Ist dies – nach Abschaltung der Eingangsseite - mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Wettbewerbsverstoß nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.
Quelle: OLG Düsseldorf
Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, wonach der Telekommunikationsanbieter Arcor AG & Co. KG seinen Kunden den Zugang zu den Seiten »google.de« und »google.com« sperren sollte.
Die antragstellende Huch Medien GmbH bietet selbst eine Internetseite mit Erotikangeboten unter Nutzung eines Altersverifikationssystems an. Ziel war es, zu verhindern, dass Arcor-Kunden auf Googles Webseiten gelangten, die über Suchabfragen (tier-) pornographische Schriften ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreiten soll.
Huch hatte argumentiert, es lägen Verstöße gegen Jugendschutzvorschriften wie die §§ 184, 184 a StGB und §§ 24, 4 JMStV.
Das Landgericht Frankfurt a.M. sah in der Zurverfügungstellung von Access-Providerdiensten durch Arcor keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
Arcor sei weder Täter durch Unterlassen noch Teilnehmer eines Wettbewerbsverstoßes fremder Diensteanbieter. Arcor biete weder selbst pornographische Schriften und/oder Bilder im Internet an. Arcor stelle lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz her und mache die dort öffentlich zugänglichen Leistungen nicht selbst zugänglich. Es gehe Arcor nicht darum, dass deren Kunden gerade Google aufrufen.
Auch ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG sei nicht ersichtlich. Das LG Frankfurt a.M. stützte sich hierbei vollinhaltlich auf ein Urteil des LG Kiel vom 23.11.2007 (Az. 14 O 125/07). Arcor vermittle demnach als Access-Provider nur inhaltsneutral reine Telekommunikationsverbindungen zum Internet und erhebe hierfür Gebühren.
Arcor sei auch nicht Störer, da das Unternehmen mangels vertraglicher Beziehungen zu den Google keine zurechenbare Ursache gesetzt habe und keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung des eigenverantwortlichen Handelns der Suchmaschinenbetreiber habe.
Quelle: Huch Medien GmbH
Anmerkung: Jugendschutz im Internet ist notwendig, aber nicht gegen Access-Provider durch blocken der google-Seiten durchzusetzen. Huch wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch in zweiter Instanz keinen Erfolg gegen Arcor haben. Andernfalls wäre Google für Millionen Internet-user in Deutschland passe.
Eine andere Kammer des LG Frankfurt hatte im Oktober 2007 verfügt, dass Arcor seinen Kunden den Zugang zu youporn.com sperren muss, solange dieser ohne altersverifizierende Beschränkungen möglich sei (Quelle: Spiegel.de). Diese Auffassung des LG Frankfurt ist nachzuvollziehen und sollte für deutsche Provider ihre Wirkung entfalten. Das Sperren von Suchmaschinenbetreibern geht jedoch eindeutig zu weit.
Wie heise-online am 04.06.2007 berichtete, hat nach einem Urteil des OLG Hamm der Betreiber einer Website, die nachweislich Suchmaschinen-Spamming nutzt, keinen Unterlassungsanspruch gegen den Anbieter einer Filtersoftware, welche in den Google Suchergebnissen Spamming-Seiten markiert.
Die mittels des Googlefilters vorgenommene Qualifizierung von Suchergebnissen als Spam seien überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Die von Googlefilter erhobene Feststellungsklage hatte Erfolg, weil der Seitenbetreiber nach Auffassung des OLG Hamm Cloaking- und Doorway-Techniken genutzt hat, um sein Angebot unzulässig in den vorderen Plätzen der Suchergebnisse zu positionieren.
Link: Heise online
Anmerkung: Das Urteil ist keineswegs überraschend, steht es doch jedem user frei, Googlefilter zu benutzen. Gefährlich wird es für den Softwareanbieter nur dann, wenn Googlefilter falsche Ergebnisse liefert. Dann handelt es sich um falsche Tatsachenbehauptungen, die - sollte es hierfür zukünftig für die Softwareschmiede Anhaltspunkte geben oder entsprechende Hinweise der Betroffenen ignoriert werden, zivil- und auch strafrechtlich (§187 StGB) relevant werden könnten. Ich denke hier nur an kreditschädigende Äußerungen. Die Beweislast wird regelmäßig bei Googlefilter liegen, sodass wir aus dieser Ecke in Zukunft noch einiges hören könnten.