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LG Berlin: Keine Überwachungspflicht der Forenbetreiber für Beiträge Dritter - Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 S 2/07

Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin ist der Betreiber eines Onlineportals nicht verpflichtet, alle von Dritten dort eingestellten Beiträge zu überprüfen. Dies berichtet heise online.

“Der Betreiber der Plattform sei … „auch nicht für diese Äußerungen verantwortlich zu machen. Zwar könne im Presserecht jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden. Diese Haftung setze jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheide für den Betreiber eines Onlineportals aus, da sie wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar wäre.
Eine Prüfpflicht sei nur dann zumutbar, wenn der Betreiber auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen werde. In einem solchen Fall brauche er keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellem und technischem Aufwand durchzuführen. Ihm werde lediglich zugemutet, nachzuprüfen, “ob der abgemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen” sei. Gegen diese Prüfungspflicht habe der Anbieter nicht verstoßen, da er die bemängelten Beiträge unverzüglich aus dem Forum entfernt habe. …“

Anmerkung: Damit setzt die das Landgericht im Ergebnis die vom BGH zur Haftung von online-Auktionshäusern für Markenverletzungen Dritter entwickelte Rechtsprechung zu den Prüfungspflichten im Netz für das Forenrecht um. Kurz gesagt: Die Überprüfung eines jeden Forenbeitrags oder Kaufangebots im Internet ist auf Grund des damit einhergehenden unzumutbaren Aufwands für den Betreiber des Angebots nicht gefordert. Lediglich konkrete Hinweise der Betroffenen lösen eine Prüfungs- und – im Falle der erkannten Rechtsverletzung – auch eine Rechtspflicht zur Herausnahme der betreffenden Beiträge und Angebote aus.

Anders könnte nur zu entscheiden sein, wenn der Betreiber ohnehin jeden Beitrag manuell prüft und erst dann freigibt, wie dies z.B. auch in nicht wenigen Blogs der Fall ist.

Fundstelle der Entscheidung: MIR 2007, Dok 243

Haftung der Betreiber eines Internet-Forum für beleidigende Äußerungen Dritter

In einem Internetforum stellten Dritte mehrfach Äußerungen mit beleidigendem Charakter ein. Der Vorsitzende des Verein zur Bekämpfung von Kinderpornographie nahm die Beklagte, die ein Web-Forum zu diesem Thema betrieb, auf Unterlassung der Veröffentlichung verschiedener Abhandlungen wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte in Anspruch. Dabei waren den Klageparteien einzelne Autoren bekannt.

Der Betreiber eines Internetforums kann wegen ehrverletzenden Äußerungen Dritter auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Äußerungen fallen auch in den Verantwortlichkeitsbereich der Betreiber. Er muss dafür Sorge tragen, dass diese Äußerungen entfernt werden. Es ist dabei unerheblich, ob dem Verletzten der Autor bekannt ist. Sobald der Betreiber von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, muss er einschreiten.

Der BGH stellt fest, dass Ansprüche gegen den Autor selbst ebenfalls möglich sind. Das Recht zur „freien Meinungsäußerung im Forum“ darf nicht zum Ausschluss der Persönlichkeitsrechte Betroffener führen. Administratoren müssen ihre bereitgestellten Foren prüfen und gegebenenfalls einschreiten.

Quelle: Pressemitteilung des BGH zum Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06