Archiv für die Kategorie 'eBay-Recht'

OLG Düsseldorf: Beginn der Widerrufsfrist im online-Handel nicht frühestens mit Erhalt der Belehrung in Textform – Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007, Az. I-20 U 107/07

Das OLG Düsseldorf hat eine überzeugende Entscheidung zur Problematik folgender Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn getroffen:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“

Hier folgende wesentliche Entscheidungsgründe:
Eine solche Belehrung im elektronischen Fernabsatz ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Im Fall der Lieferung von Waren ist eine solche Belehrung allerdings unzutreffend, weil die Frist nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung beim Empfänger beginnt. Beim Verbraucher könne der Eindruck entstehen, dass z.B. schon die in einer Bestätigungs-eMail enthaltene Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe macht sich das Gericht folgende Aussage des Antragstellers zu eigen: „Zwar sieht das Gesetz in § 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im Zusammenhang mit § 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach § 312 d Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.“

Im Ergebnis folgert das OLG Düsseldorf zurecht, dass die angegriffene Belehrung fehlerhaft ist, einen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauteren Verstoß gegen Marktverhaltensregeln darstellt und damit wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen kann.

Eine „harte Linie“ vertritt das OLG bei der Frage, was bei der leicht veränderten Verwendung des Musters der Anlage 2 zur BGB-InfoV gilt: Eine Vermutung, dass dann den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB an die Widerrufsbelehrung genügt sei, greift dann nicht. Diese Vermutungswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV setzt voraus, dass das Muster insgesamt vollständig und unverändert übernommen wurde. Wird die Musterbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV im online-Handel auch nur geringfügig verändert, sei dies nicht mehr der Fall.
Die Problematik, dass die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ebenfalls gegen geltendes Recht verstößt bzw. offensichtlich nicht auf eBay-Fälle passt und ob dem Verwender insoweit noch die Vermutungswirkung der Richtigkeit zu Gute kommen kann, konnte das Gericht offenlassen.

Link zum Volltext

BMJ veröffentlicht Entwurf zu neuen Musterbelehrungen im Fernabsatz

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat im Zuge der Verunsicherung von im Fernabsatz tätigen Unternehmern durch (sich teilweise widersprechende) Gerichtsentscheidungen einen Entwurf zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) vorgelegt. Ziel soll es sein, nunmehr wirklich belastbare Muster der Widerrufs und Rückgabebelehrungen zur Verfügung zu stellen. Abmahnungen wegen Verwendung der Muster sollen damit möglichst der Vergangenheit angehören.

Doch wie immer liegt der Teufel im Detail, wir berichteten bereits über die von eBay entworfene Musterbelehrung.

Eine Widerrufsbelehrung für gewerbliche Verkäufer einer Ware bei eBay könnte nach dem Gesetzesentwurf wie folgt aussehen (! Der Verordnungsentwurf ist kein geltendes Recht!): ‘BMJ veröffentlicht Entwurf zu neuen Musterbelehrungen im Fernabsatz’ weiterlesen

BGH: Keine Informationspflicht im Fernabsatz über gesetzliche Gewährleistung Urteil v. 04.10.2007, Az. I ZR 22/05

Der BGH hat am 04.10.2007 entschieden, dass der Fernabsatzhändler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist.

Die Informationspflicht des § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasse nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Über solche Regelungen könne sich der Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen bestehe – auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften – kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbart, müsse weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 140/2007

Diese Auslegung des § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV mag naheliegen, da diese Vorschrift von „… Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.“ spricht. Ein Meisterwerk der Gesetzgebung ist diese Regelung trotzdem nicht, da sich dem unbefangenen Leser die Unsicherheit bezüglich einer Aufklärung über gesetzliche Gewährleistungsrechte geradezu aufdrängt.

Angaben zu Umsatzsteuer und Lieferkosten im Internetversandhandel – BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 04.10.2007 entschieden, dass im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung (PAngV) vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten nicht auf derselben Internetseite unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren hingewiesen werden muss. Es reiche aus, wenn diese Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden.
‘Angaben zu Umsatzsteuer und Lieferkosten im Internetversandhandel – BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04′ weiterlesen

LG Berlin: Fehlender Hinweis zur Gefahrtragung bei Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss im Fernabsatz ist nicht abmahnfähig, Urt. v. 2.8.2007, Az. 96 O 138/07

Das LG Berlin hat am 2.8.2007 entschieden, dass das Fehlen eines Hinweises zur Gefahrtragung des Unternehmers bei der Rücksendung der Ware nach Widerruf nicht abgemahnt werden kann.

Der abgemahnte Händler hatte in der vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellenden Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen, dass der Verbraucher die Ware bei Ausübung des Widerrufsrechtes auf Gefahr des Händlers zurücksenden kann. Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für das gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht geregelt, dass Kosten und Gefahr der Rücksendung einer Sache bei einem Widerruf der Unternehmer trägt.

Das Gericht war der Ansicht, dass es sich nur um einen unerheblichen Verstoß handelt – nicht zuletzt deshalb, weil der Unternehmer nach Vertragsschluss noch einmal eine schon vorher erteilte Widerrufsbelehrung in Textform zu übermitteln hat, die auch über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrecht aufklären muss, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Vor Vertragschluss sei diese Belehrung für den Verbraucher eher hypothetischer Natur.
Dieser Rechtsverstoß sei deshalb grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.

Quelle: MIR 2007, Dok 315

Musterwiderrufsbelehrung Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV: Stehen Änderungen bevor?

Vielleicht kommt in die Frage der Musterwiderrufsbelehrung schon bald richtig Bewegung:

Auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE erklärt eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums, Isabel Jahn, ihr Haus gehe zwar davon aus, “dass die Musterwiderrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben genügt.” Einzelne Instanzgerichte würde das hingegen anders auslegen. Um diesem Problem zu begegnen, würde im Ministerium “Vorschläge zur Verbesserung der Situation” erarbeitet. Erste Ergebnisse: nach der Sommerpause.

Quelle: SPIEGEL ONLINE v. 15.08.2007

Da sind wir gespannt. Wahrscheinlich haben sich die zuständigen Mitarbeiter des BMinJ reichlich Material zum Problem Widerrufsbelehrung in den Urlaub mitgenommen und schmökern am Strand über Fristbeginn, Fristberechnung, Wertersatz usw. . Bis dahin gilt: Alles abstreiten.