Kennen Sie Fernsehwerbung für PKW-Leasingangebote? Bestimmt. Kennen Sie die Konditionen für z.B. die Werbung „ab 99 EUR im Monat“. Das mit solchen Angeboten in der Regel eine deftige Leasingsonderzahlung oder eine für kaum einen Verbraucher realistische Kilometerbegrenzung enthalten ist, können Sie nicht wissen. Oder doch? Dann sind Sie in der Lage, den am Ende eines solchen Spots für 1-2 Sekunden eingeblendeten Sternchenhinweis, das „Kleingedruckte“ zu lesen, das auch noch die Laufzeit des Vertrages oder z.B. vom Kunden zu tragende Überführungskosten enthält.
Mal im Ernst: Es spricht viel dafür, dass diese Werbung unlauter ist. § 1 Abs. 5 S. 2 PAngV fordert: „Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.“ Das ist ein Hinweis dieser Art nicht.
Vorweg: Bis vor ca. 5 Jahren war ich Kunde der MLP AG. Gestern erhielt ich an mich adressierte Post – offensichtlich ein auf den 22.05.2007! datiertes Rundschreiben an alle (auch ehemaligen) Kunden. Nachdem an ebendiesem 22.05.2007 die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung in Kraft trat, über deren Inhalt der Brief zunächst kurz und blumig unterrichtet, wendet sich die MLP AG nun mit folgender Aussage an mich:
„… Als Makler stellt sich MLP im Gegensatz zu vielen anderen Anbietern diesen hohen Anforderungen. Künftig ist damit auch per Gesetz festgelegt: MLP handelt in Ihrem Interesse und filtert aus dem breiten Marktangebot unabhängig die besten Produkte heraus. …“
Ganz offensichtlich wird hier gleich doppelt mit unlauteren Methoden um alte (und vielleicht neue) Kundschaft geworben. Der erste Satz enthält den Vorwurf, ein namentlich nicht genannter Teil der Konkurrenz stelle sich nicht den Anforderungen der Vermittlerverordnung, ignoriere also dieses bindende Gesetz ganz oder teilweise. Hierin liegt eine unlautere Rufschädigung zumindest der Wettbewerber, welche die Vermittlerverordnung korrekt umsetzen. Der zweite Satz ist zumindest eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. MLP hat wie alle anderen Makler auch das Gesetz zu beachten. Schlussendlich wird unterstellt, dass das Gesetz festlegt, MLP berate immer auf die besten Finanzprodukte. Satz zwei dürfte damit zumindest irreführend im Sinne des § 5 UWG sein.
Kurz und knapp: Sehr ärgerlich für die Konkurrenz, da der Marktverwirrungsschaden kaum messbar und damit schwer justiziabel sein wird.