Archiv für die Kategorie 'Anbieterkennzeichnung'

OLG Düsseldorf: Unerheblichkeit eines Wettbewerbsverstoßes auf kompliziert zu erreichender Internetseite – Urt. v. 03.07.2007, Az.: I-20 U 10/07

Ist ein Zugriff auf eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Internetseite nach Abgabe einer Unterlassungserklärung trotz Abschaltung der Eingangsseite mehr oder weniger zufällig oder auf kompliziertem Weg noch möglich, so liegt kein die Unlauterkeit begründender, erheblicher Wettbewerbsverstoß vor. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 03.07.2007.

Im entschiedenen Fall verstieß der Internetauftritt des Beklagten unstreitig gegen die Vorschriften zu ordnungsgemäßer Anbieterkennzeichnung (§ 6 TDG). Der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Seinen Internetauftritt nahm er vom Netz.
Die streitige Website war dennoch über google weiterhin aufrufbar, und zwar bei Eingabe der Internetadresse der Beklagten als 18. von 28 Treffern.

Zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung (§ 3 UWG) sei zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internetseite gelangen. Ist dies – nach Abschaltung der Eingangsseite - mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Wettbewerbsverstoß nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.

Quelle: OLG Düsseldorf

OLG Brandenburg zur Unlauterkeit fehlender Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - Urt. v. 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief eines Einzelkaufmanns keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt und deshalb nicht abmahnfähig sind.

Seit dem 01.01.2007 müssen auch E-Mails, Faxe und Postkarten die Geschäftsbriefe ersetzen, z.B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc. ebenso wie alle übrigen Geschäftsbriefe die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten.

Zu diesen zählen z.B. bei der GmbH:

- der vollständige Firmennamen in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut;
- Rechtsform der Gesellschaft;
- Sitz der Gesellschaft;
- Registergericht sowie die Handelsregister-Nummer;
- alle Geschäftsführer und - sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat - den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

Zum 22. Mai 2007 ist auch eine Reform der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten. Demnach müssen auch die sonstigen Gewerbetreibenden auf ihren Geschäftsbriefen Pflichtangaben aufführen, vgl. den Überblick bei der IHK Frankfurt a.M. .

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall Az.: 6 U 12/07 gab der Beklagte - ein Einzelkaufmann - auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, nicht jedoch die Person des Inhabers mit Vor- und Zunamen. Der abgemahnte Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu bezahlen.

Über deren Ersatzfähigkeit hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden.

Das Gericht sah die fehlende Pflichtangabe auf dem Geschäftsbrief als eine Wettbewerbsverletzung an. Der Wettbewerbsverstoß sei jedoch unerheblich. Gemäß § 3 UWG können unerhebliche Verstöße nicht verfolgt werden können.

Der Senat wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, um was für ein Schreiben es sich handelte, ob um ein solches im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung oder zur Vertragsanbahnung.

Genau hier liegt jedoch die Ungewissheit für ähnliche Fälle. Ebenso wie bei fehlender oder unvollständiger Anbieterkennzeichnung im Internet können fehlende Pflichtangaben den Verwender des Geschäftsbriefes sehrwohl unlauter bevorteilen – etwa wenn dies dazu führt, dass der Kunde den Unternehmer als Schuldner von (Gewährleistungs-) Ansprüchen später nur erschwert ausfindig machen kann. Hier wird in Zukunft einiges an unterschiedlichen und uneinheitlichen Urteilen zu erwarten sein. Letztlich kommt es wohl auf die Betrachtung des Einzelfalles an. Ein Indiz für einen erheblichen Wettbewerbsverstoß könnte der Eindruck systematischer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichtangaben sein.

Vorlage an den EuGH: Angabe der Telefonnummer bei gewerblichen Online-Anbietern Pflicht? (BGH, B. v. 26.04.2006, Az.: I ZR 190/04)

Der BGH hat in einem aktuellen Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg nun die Frage vorgelegt, ob die Angabe einer Kontakt-Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung einer Website zu den Pflichtangaben eines gewerblichen Anbieters gehört. Die Rechtsprechung in Deutschland ist bei dieser Frage bislang uneinheitlich. (BGH, Az.: I ZR 190/04, Beschluss vom 26.04.2007).

Gegenstand einer weiteren Vorlagefrage an den EuGH ist die Frage, ob der Diensteanbieter, wenn er nach Auffassung des EuGH nicht die Telefonnummer angeben müsste, verpflichtet ist, neben der eMail- Adresse mindestens einen zweiten Kommunikationsweg zu eröffnen, der eine Anfragemaske enthält.

Mein Tip: Es ist höchst fraglich, ob die Angabe der Telefonnummer zur Pflicht gemacht wird, … ‘Vorlage an den EuGH: Angabe der Telefonnummer bei gewerblichen Online-Anbietern Pflicht? (BGH, B. v. 26.04.2006, Az.: I ZR 190/04)’ weiterlesen

KG Berlin: Impressum auf „Mich-Seite“ eines eBay-shops erfüllt gesetzliche Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (Wettbewerbsrecht-Blog.de)

Das KG Berlin hat am 11.5.2007 entschieden, dass es auch für erstmalige Besucher eines eBay-shops naheliegend sei, dass sich die Kontaktdaten des Händlers auf der „Mich-Seite“ befinden.
Insofern sei der Sachverhalt nicht anders wie vom BGH für die Mindesterreichbarkeit einer Impressum-Seite mit zwei klicks beurteilt, Urt. V. 20.7.2006, Az. I ZR 228/03. Auch die Daten auf der „Mich-Seite“ seien unmittelbar erreichbar im Sinne des § 5 Hs. 1 Telemediengesetz. Ein Wettbewerbsverstoß (§ 3, 4 Nr. 11 UWG) wurde demzufolge abgelehnt.

Die Entscheidung ist folgerichtig, da die Anbieterkennzeichnung gerade aus Sicht des eBay-unerfahrenen Verbrauchers auf einer „Mich-Seite“ mindestens genauso wie auf einer „Impressum-Seite“ vermutet wird.
Über die Preisangabenproblematik dieser Entscheidung werde ich in Kürze berichten.
Quelle: KG Berlin, Beschluss v. 11.05.2007, Az. 5 W 116/07

Nachtrag zur Unternehmereigenschaft im online-Handel: Kein Privatverkauf bei 25 Bewertungen in 2 Monaten (LG Hanau)

Ich durfte in einer aktuellen Sache über die Unternehmereigenschaft bei einem eBay-Händler beraten (Beitrag vom 10.5.2007). Bei der Recherche fiel mir folgendes Urteil des LG Hanau auf:

Leitsätze der Redaktion:

1. Wesentliches Kriterium für die Gewerblichkeit eines Angebots bei eBay ist der vorherige Ankauf der Ware zum Zweck des Weiterverkaufs.

2. Bei 25 Bewertungen eines Verkäufers innerhalb von zwei Monaten ist die Gewerblichkeit zu bejahen, da auch ein Nebenerwerb eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.

LG Hanau Urteil vom 28.9.2006 - 5 O 51/06, rechtskräftig Quelle: Beck

Das geht deutlich in die richtige Richtung. Mit dem Privatverkauf kann es schon bei ca. einem Dutzend Verkaufsfällen pro Monat vorbei sein - auch, wenn man sich hier schon in der Nähe einer quantitativen Untergrenze der Qualifikation als Unternehmer bewegen dürfte. Und: Die Gewerblichkeit des Angebots aus dem vorherigen, planmäßigen Ankauf zum Zweck des unverzüglichen Weiterverkaufs zu schlussfolgern, ist korrekt. Das Steuerrecht macht aus solch einem Umstand ebenfalls idR. eine gewerbliche Tätigkeit und keine private Vermögensverwaltung.

Der eBay-Verkäufer kann also keinesfalls über seine Unternehmereigenschaft disponieren. Die Angabe, einen Gegenstand, der zum Zweck des baldigen Weiterverkaufs angschafft wurde als Privater zu verkaufen, ändert in Fällen wie dem des LG Hanau an der Unternehmereigenschaft nichts. Insbesondere macht dies nicht die korrekte Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern entbehrlich. Ob es der seller will oder nicht: die (tatsächlich) falsche Angabe, als Privater zu handeln ist wegen der damit einhergehenden Verkürzung von Verbraucherrechten wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.