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LG Wiesbaden: REWE darf keine Versicherungen in Penny-Märkten verkaufen – Urt. v. 14.05.2008, Az. 11 O 8/08

Dem Handelskonzern REWE wurde es gerichtlich untersagt, in seinen Penny-Filialen Versicherungen zu verkaufen. Das entschied das Landgericht Wiesbaden am 14. Mai 2008. Geklagt hatte der AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung. Die Begründung ist nicht überraschend: Der Handelskonzern ist als Versicherungsvermittler am Markt für Finanzdienstleistungen aufgetreten, ohne die hierzu notwendige Genehmigung der Industrie- und Handelskammer zu haben. Eine solche Erlaubnis sei laut Gewerbeordnung notwendig. Dies gehe auf die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie im Mai 2007 zurück (Anm.: Im Ergebnis liegt ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 34d GewO vor.)
Zum Sachverhalt:
REWE hatte seit Herbst 2007 in Penny-Filialen ein Versicherungspaket der ARAG angeboten, das an der Supermarkt-Kasse gekauft werden konnte. Zu Hause mussten die Unterlagen ausgefüllt und an die ARAG versendet werden. Der Kaufpreis wurde auf die erste Prämie angerechnet. Penny hat für die Versicherung bundesweit geworben und die Jahresprämie für die ARAG eingezogen. Damit, so das LG Wiesbaden, sei Penny als Versicherungsmakler aufgetreten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Welt.de

Werbung mit “UVP” rechtmäßig - BGH Urteil v. 07.12.2006 - AZ: I ZR 271/03 -

Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist (”empfohlener Verkaufspreis” oder “empfohlener Verkaufspreis des Herstellers”), ist nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH nicht schon irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.

Auch die Verwendung der Abkürzung “UVP” ist nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unlauter, weil sie dem Verkehr als Abkürzung für eine “unverbindliche Herstellerpreisempfehlung” bekannt sei. Die mögliche Bedeutung von “UVP” als Abkürzung von “Unweltverträglichkeitsprüfung” scheide aus Sicht das angesprochenen Verbrauchers deshalb aus.

BGH Urteil vom 07.12.2006 - AZ: I ZR 271/03