Das OLG Köln hat dem Betreiber eines Möbelhauses verboten, in Zeitungsanzeigen mit einem “XXLWochenende - mindestens 26 % + Rabatt auf alles” zu werben, wenn
der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden ist.
Bei einer Werbung mit Rabattgewährung geht der Verbraucher, so daer 6. Zivilsenat des OLG, davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht wird.
Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliege. Im entschiedenen Fall hatte der Werbende zuvor schon 3 lang mit „Jubiläumswochen – 26 % auf alles“ geworben und ging unmittelbar zu der streitigen Werbeaktion über.
Der Verbraucher gewinne durch die Werbemaßnahme den unrichtigen Eindruck, dass es sich bei dem „XXL-Wochenende“ um ein ganz besonderes Wochenende handele. Die Besonderheit des Angebots bestünde darin, dass das Wochenende um 3 Tage verlängert werde und dass „nur“ an diesen 5 Tagen der Rabatt von 26 % gewährt werde. Dies sei durch in der Anzeige abgebildete Kalenderblätter verstärkt worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: justiz.nrw. (Volltext)
Wird der Normalpreis nicht bis unmittelbar vor einer Rabattaktion verlangt ist also Vorsicht geboten.
