Archiv für Januar 2008

OLG Köln: Zulässiger (Preis-) Kampf „David gegen Goliath“ durch Angebot unter Einstandspreis - OLG Köln, Beschl. v. 25.10.2007, Az: 6 W 158/07

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jeder Unternehmer frei, im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Demzufolge sind auch Verkäufe unter dem Einstandspreis zulässig, sofern nicht besondere, die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit eines solches Verhaltens begründende Umstände hinzutreten (BGH GRUR 1990, 371, 372 - Preiskampf).

Zu den Umständen, die ausnahmsweise zur Wettbewerbswidrigkeit von Verkäufen unter dem Einstandspreis führen, gehört auch die Zielsetzung, einen Wettbewerber aus dem Markt zu drängen.
Das in Frage stehende Angebot muss aber objektiv geeignet sein, den Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Wenn der Kläger, der Unterlassung begehrt, am Markt weitaus stärker ist, liegt eine solche Eignung zur Verdrängung vom Markt fern. Gegen die unlautere, gezielte Behinderung eines Mitbewerbers gehören auch Markteintrittspreise, die den Marktzugang überhaupt erst ermöglichen sollen. Das Landgericht Köln hat deshalb im hier entschiedenen Fall eines Angebots für DSL-Flatrate („Congstar Surfpaket“) eine gezielte Verdrängungsabsicht und damit einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG nicht gesehen.

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OLG Düsseldorf: Kerosinzuschlag muss bei Preisangabe für Flugreisen mit einbezogen werden - Urteil v. 30.10.2007, Az. I-20 U 86/07

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise), § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung (PAngV).

Wirbt eine Fluglinie mit Endpreisen, in denen ein erhobener Kerosinzuschlag nicht enthalten ist, liegt darin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG iV. § 1 Abs. 1 S.1 PAngV. Bei dem Kerosinzuschlag handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine Leistung Dritter, sondern ist vielmehr das Entgelt für eine ureigenste Leistung der Fluggeselllschaft. Der Kerosinzuschlag sei, so das OLG Düsseldorf, folglich in den anzugebenden Endpreis einzubeziehen.

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OLG Düsseldorf: Beginn der Widerrufsfrist im online-Handel nicht frühestens mit Erhalt der Belehrung in Textform – Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007, Az. I-20 U 107/07

Das OLG Düsseldorf hat eine überzeugende Entscheidung zur Problematik folgender Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn getroffen:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“

Hier folgende wesentliche Entscheidungsgründe:
Eine solche Belehrung im elektronischen Fernabsatz ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Im Fall der Lieferung von Waren ist eine solche Belehrung allerdings unzutreffend, weil die Frist nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung beim Empfänger beginnt. Beim Verbraucher könne der Eindruck entstehen, dass z.B. schon die in einer Bestätigungs-eMail enthaltene Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe macht sich das Gericht folgende Aussage des Antragstellers zu eigen: „Zwar sieht das Gesetz in § 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im Zusammenhang mit § 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach § 312 d Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.“

Im Ergebnis folgert das OLG Düsseldorf zurecht, dass die angegriffene Belehrung fehlerhaft ist, einen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauteren Verstoß gegen Marktverhaltensregeln darstellt und damit wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen kann.

Eine „harte Linie“ vertritt das OLG bei der Frage, was bei der leicht veränderten Verwendung des Musters der Anlage 2 zur BGB-InfoV gilt: Eine Vermutung, dass dann den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB an die Widerrufsbelehrung genügt sei, greift dann nicht. Diese Vermutungswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV setzt voraus, dass das Muster insgesamt vollständig und unverändert übernommen wurde. Wird die Musterbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV im online-Handel auch nur geringfügig verändert, sei dies nicht mehr der Fall.
Die Problematik, dass die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ebenfalls gegen geltendes Recht verstößt bzw. offensichtlich nicht auf eBay-Fälle passt und ob dem Verwender insoweit noch die Vermutungswirkung der Richtigkeit zu Gute kommen kann, konnte das Gericht offenlassen.

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