Archiv für Dezember 2007

LG Frankfurt a.M.: Internet-Provider ist nicht zur Sperrung von Google-Seiten wegen Jugendschutz verpflichtet – Urt. v. 05.12.2007, Az. 2-03 O 526/07

Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, wonach der Telekommunikationsanbieter Arcor AG & Co. KG seinen Kunden den Zugang zu den Seiten »google.de« und »google.com« sperren sollte.
Die antragstellende Huch Medien GmbH bietet selbst eine Internetseite mit Erotikangeboten unter Nutzung eines Altersverifikationssystems an. Ziel war es, zu verhindern, dass Arcor-Kunden auf Googles Webseiten gelangten, die über Suchabfragen (tier-) pornographische Schriften ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreiten soll.
Huch hatte argumentiert, es lägen Verstöße gegen Jugendschutzvorschriften wie die §§ 184, 184 a StGB und §§ 24, 4 JMStV.

Das Landgericht Frankfurt a.M. sah in der Zurverfügungstellung von Access-Providerdiensten durch Arcor keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
Arcor sei weder Täter durch Unterlassen noch Teilnehmer eines Wettbewerbsverstoßes fremder Diensteanbieter. Arcor biete weder selbst pornographische Schriften und/oder Bilder im Internet an. Arcor stelle lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz her und mache die dort öffentlich zugänglichen Leistungen nicht selbst zugänglich. Es gehe Arcor nicht darum, dass deren Kunden gerade Google aufrufen.

Auch ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG sei nicht ersichtlich. Das LG Frankfurt a.M. stützte sich hierbei vollinhaltlich auf ein Urteil des LG Kiel vom 23.11.2007 (Az. 14 O 125/07). Arcor vermittle demnach als Access-Provider nur inhaltsneutral reine Telekommunikationsverbindungen zum Internet und erhebe hierfür Gebühren.
Arcor sei auch nicht Störer, da das Unternehmen mangels vertraglicher Beziehungen zu den Google keine zurechenbare Ursache gesetzt habe und keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung des eigenverantwortlichen Handelns der Suchmaschinenbetreiber habe.

Quelle: Huch Medien GmbH

Anmerkung: Jugendschutz im Internet ist notwendig, aber nicht gegen Access-Provider durch blocken der google-Seiten durchzusetzen. Huch wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch in zweiter Instanz keinen Erfolg gegen Arcor haben. Andernfalls wäre Google für Millionen Internet-user in Deutschland passe.
Eine andere Kammer des LG Frankfurt hatte im Oktober 2007 verfügt, dass Arcor seinen Kunden den Zugang zu youporn.com sperren muss, solange dieser ohne altersverifizierende Beschränkungen möglich sei (Quelle: Spiegel.de). Diese Auffassung des LG Frankfurt ist nachzuvollziehen und sollte für deutsche Provider ihre Wirkung entfalten. Das Sperren von Suchmaschinenbetreibern geht jedoch eindeutig zu weit.

Unlautere Angabe fakultativer PKW-Überführungskosten – LG Krefeld, Urteil v. 04.09.2007, Az. 12 O 12/07

Nach § 4 Nr.11 UWG ist es unlauter, wenn ein Wettbewerber einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) sind in diesem Sinne wettbewerbsbezogen, da sie jedenfalls auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher zu regeln. Sie dienen dazu, dem Verbraucher Klarheit über Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und sollen verhindern, dass er seine Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise unterschiedlicher Anbieter gewinnen muss.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Zu den “sonstigen Preisbestandteilen” gehören nach gefestigter Rechtsprechung auch die Überführungskosten für Kraftfahrzeuge. Dies gilt zumindest dann, wenn sie auf jeden Fall anfallen, weil der Händler dem Kunden nicht anbietet, das Fahrzeug selbst beim Hersteller abzuholen.

Nach einem Urteil des LG Krefeld vom 04.09.2007 kann auch die fehlende Angabe nur wahlweise anfallender Überführungskosten gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen und damit auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Im entschiedenen Fall wurde in einer Werbung nur auf zusätzliche Überführungskosten hingewiesen, ohne diese zu beziffern. Zweck der PAngV sei es aber, dass der Verbraucher sich zutreffend und erschöpfend durch Preisvergleiche über den Preisstand unterrichten können. Zumindest diejenigen Interessenten, die eine Abholung eines PKWs im Ausland scheuen, wüssten allein aufgrund einer solchen Werbung nicht, welche Überführungskosten anfallen würden. Eine Lieferung mit Anfall von Überführungskosten sei im konkreten Fall aber die Regel.

Quelle: MIR 2007, Dok 371