Dem Betreiber eines gewerblich genutzten Mailservers kann nach einem Urteil des LG Lüneburg vom 27.09.2007 nicht ohne Weiteres die Annahme fremder E-Mails – z.B. mittels einer DNS-Blacklist –unterbinden.
Der von einem Konkurrenten verklagte Hosting-Provider habe die Klägerin durch Blocken der IP-Adresse deren Mailservers vorsätzlich gezielt behindert. Die damit verbundene Sperrung des Mailservers käme einer Betriebsblockade gleich. Von der Klägerin und ihren Kunden könnten keine E-Mails mehr angenommen werden. Dadurch würde sie als Mitbewerberin in unerlaubter Weise an ihrer Entfaltung gehindert mit dem subjektiven Ziel, den Mitbewerber “zu beeinträchtigen oder zu verdrängen”.
Gegen Spam-mails könnten sich der beklagte Provider ebenso wie seine Kunden zwar im Einzelfall wehren. Dies sei jedoch für einen Mitbewerber nicht möglich durch die Aufnahme der IP-Adresse eines Konkurrenten in eine Blacklist.
Ein solches Vorgehen sei nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa zur Abwehr von Viren. Zulässig sei bei Zustimmung des Empfängers allenfalls eine Filterung von Mails, die zu einer Ablage der Nachrichten in einem “Spam-Ordner” führe. Bei einer Sperre erfolge jedoch nicht einmal eine Übersendung, sodass dem Nutzer die Entscheidungsmöglichkeit genommen wird, ob er die Mail lesen wolle oder nicht.
Quelle: heise online v. 18.10.2007
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 08.11.2007 entschieden, dass die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer auch nur teilweisen Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
Im entschiedenen Fall warb eine Werkstatt mit der Schlagzeile “HAGELSCHADEN? 150 EURO in BAR” mit einer Zahlung für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 € übersteigen.
Der BGH hat in dieser Werbemaßnahme einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG gesehen. Sie sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung liege aber vor, wenn der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe.
Die von der Werbung angesprochenen (teil)kaskoversicherten Halter eines Kraftfahrzeuges erhielten den Rabatt für einen Vertragsschluss, für dessen Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – nicht sie selbst, sondern der jeweilige Fahrzeugversicherer aufkommen müsse.
Nach dem Versicherungsvertrag seien die Fahrzeughalter verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen.
Die Werbeaktion der Beklagten sei demgegenüber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweigt. Die Werbung ziele demnach darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzen. Das Versprechen derartiger Vorteile sei nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen hiervon informiert wird und mit der Gewährung einverstanden ist oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig ist, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe.
Quelle: Pressemitteilung 168/07 des BGH
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat im Zuge der Verunsicherung von im Fernabsatz tätigen Unternehmern durch (sich teilweise widersprechende) Gerichtsentscheidungen einen Entwurf zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) vorgelegt. Ziel soll es sein, nunmehr wirklich belastbare Muster der Widerrufs und Rückgabebelehrungen zur Verfügung zu stellen. Abmahnungen wegen Verwendung der Muster sollen damit möglichst der Vergangenheit angehören.
Doch wie immer liegt der Teufel im Detail, wir berichteten bereits über die von eBay entworfene Musterbelehrung.
Eine Widerrufsbelehrung für gewerbliche Verkäufer einer Ware bei eBay könnte nach dem Gesetzesentwurf wie folgt aussehen (! Der Verordnungsentwurf ist kein geltendes Recht!): ‘BMJ veröffentlicht Entwurf zu neuen Musterbelehrungen im Fernabsatz’ weiterlesen
Kennen Sie Fernsehwerbung für PKW-Leasingangebote? Bestimmt. Kennen Sie die Konditionen für z.B. die Werbung „ab 99 EUR im Monat“. Das mit solchen Angeboten in der Regel eine deftige Leasingsonderzahlung oder eine für kaum einen Verbraucher realistische Kilometerbegrenzung enthalten ist, können Sie nicht wissen. Oder doch? Dann sind Sie in der Lage, den am Ende eines solchen Spots für 1-2 Sekunden eingeblendeten Sternchenhinweis, das „Kleingedruckte“ zu lesen, das auch noch die Laufzeit des Vertrages oder z.B. vom Kunden zu tragende Überführungskosten enthält.
Mal im Ernst: Es spricht viel dafür, dass diese Werbung unlauter ist. § 1 Abs. 5 S. 2 PAngV fordert: „Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.“ Das ist ein Hinweis dieser Art nicht.
Wird im Internet für Hotelzimmer mit “von …bis”- Preisen geworben, müssen wenigstens einige Zimmer der untersten Preiskategorie auch vorhanden sein. Das entschied für die Werbung eines 55 Zimmer umfassenden Hotel das OLG Schleswig mit Urteil vom 08.05.2007.
Eine solche Werbeaussage sei jedenfalls dann irreführend und damit unlauter im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, wenn in der untersten Preiskategorie tatsächlich jeweils nur ein Zimmer pro Zimmertyp zur Verfügung steht.
Das Gericht lies dahingestellt, ob Preisangaben mit einer Unter- und Obergrenze (Margenpreise) grundsätzlich zulässig sind. Die Ankündigung in der Werbung müsse jedoch wahr sein, was das Vorhandensein der Ware bzw. Dienstleistung der unteren Preiskategorie in unbedeutendem Umfang voraussetzt (Az. 6 U 73/06).
Volltext: OLG Schleswig-Holstein