Archiv für Oktober 2007

OLG Dresden: Unlautere Werbung mit nicht existierender Energieeffizienzklasse “A Plus” - Urt. v. 03.08.2007, Az. 41 O 1313/07

Die Werbung mit der Kennzeichnung „Energie-Effizienklasse A Plus“ verstößt gegen §§ 3 I, 5 der EnergieverbrauchskennzeichnungsVO (EnVKV).
Ein solcher Rechtsverstoß ist unlauter, da die Kennzeichnungsvorschriften dem Interessen der Markteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen und somit Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

Der Information über die korrekte Energieeffizienzklasse kommt bei der Kaufentscheidung eine nicht unbedeutende Rolle zu. Die vorschriftswidrige Angabe derartiger Daten stellt keinen bloßen Bagatellverstoß im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.

Die Werbung mit einer nicht existenten Energieeffizienzklasse ist irreführend hinsichtlich der Beschaffenheit des beworbenen Gerätes, § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG. Hierdurch werde der Eindruck erweckt, das betreffende Gerät sei energieeffizienter als die der höchsten Klasse (”A”) zuzuordnenden Geräte.

Volltext bei MIR 2007, Dok 338

OLG Stuttgart: Sonderverkäufe ohne Endtermin sind nicht unlauter, Urt. v. 29.03.2007, Az. 2 U 122/06

Der Veranstalter eines Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe handelt nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 29.03.2007 nicht unlauter, wenn er zu dessen tatsächlich nicht festgelegtem Zeitraum in der Werbung nichts angibt. Verkaufsförderungsmaßnahmen anlässlich besonderer Ereignisse müssten auch nicht generell befristet werden.

Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.

Das OLG Stuttgart argumentierte wie folgt: Unter „den Bedingungen der Inanspruchnahme“ sind alle Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Der Umfang der Mitteilungspflicht richte sich daher nach den Bedingungen, die der Unternehmer im konkreten Einzelfall für den Erhalt des Preisnachlasses vorgesehen hat. Soll der Preisnachlass nur befristet gewährt werden, so müsse dem Kunden daher die Befristung mitgeteilt werden.

Ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch genommen werden kann, sei nach § 4 Nr. 4 UWG in der Werbung aber nur dann zwingend anzugeben, wenn der Unternehmer eine solche Befristung auch tatsächlich vorgesehen hat .
Will er die beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme nicht innerhalb eines kalendermäßig fest bestimmten Zeitraums, sondern etwa bis zur Erschöpfung seiner Vorräte, einer anfangs noch nicht absehbaren Änderung der Rahmenbedingungen für seinen Einkauf oder „mit offenem Ende“ durchführen, so sei er nicht verpflichtet, in der Werbung einen kalendermäßig festgelegten Zeitraum für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme anzugeben. In einem solchen Fall, so das OLG Stuttgart, sei die Einhaltung einer bestimmten Frist gerade nicht Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme und daher auch nicht nach § 4 Nr. 4 UWG mitteilungspflichtig.
Das Wettbewerbsrecht statuiere auch nicht eine Rechtspflicht des Unternehmers, Verkaufsförderungsmaßnahmen anlässlich besonderer Ereignisse, wie etwa anlässlich einer Neueröffnung oder aber einer beabsichtigten Schließung des Geschäftes, nur innerhalb kalendermäßig festgelegter Zeiträume durchzuführen, also eine solche – einschränkende – Bedingung erst zu schaffen.

Volltext: OLG Stuttgart

Anmerkung: Uneingeschränkt kann man die letzte Aussage nicht hinnehmen. Man stelle sich vor, der Räumungsverkauf dauert Jahre… . In solchen Fällen wird man zwar bereits am Vorliegen eines Räumungsverkaufs zweifeln können, insbesondere wenn Ware vom Unternehmen auch nach dessen Beginn eingekauft wird. Allerdings dürfte ein Nachweis rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in der Praxis schwer sein - etwa dann, wenn der Lagerbestand vor Beginn des Räumungsverkaufs aufgestockt wird.

BGH: Keine Informationspflicht im Fernabsatz über gesetzliche Gewährleistung Urteil v. 04.10.2007, Az. I ZR 22/05

Der BGH hat am 04.10.2007 entschieden, dass der Fernabsatzhändler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist.

Die Informationspflicht des § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasse nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Über solche Regelungen könne sich der Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen bestehe – auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften – kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbart, müsse weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 140/2007

Diese Auslegung des § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV mag naheliegen, da diese Vorschrift von „… Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.“ spricht. Ein Meisterwerk der Gesetzgebung ist diese Regelung trotzdem nicht, da sich dem unbefangenen Leser die Unsicherheit bezüglich einer Aufklärung über gesetzliche Gewährleistungsrechte geradezu aufdrängt.

Angaben zu Umsatzsteuer und Lieferkosten im Internetversandhandel – BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 04.10.2007 entschieden, dass im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung (PAngV) vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten nicht auf derselben Internetseite unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren hingewiesen werden muss. Es reiche aus, wenn diese Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden.
‘Angaben zu Umsatzsteuer und Lieferkosten im Internetversandhandel – BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04′ weiterlesen