Archiv für September 2007

BGH: Keine Unlauterkeit bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten im Massengeschäft - Urt. vom 29.03.2007, Az. I ZR 164/04

Es liegt keine unlautere Behinderung eines Mitbewerbers vor, wenn ein etablierter Telefonnetzbetreiber den Telefonanschluss eines Kunden entgegen einer vertraglichen Verpflichtung nicht dauerhaft auf die Vorwahl eines anderen Netzbetreibers umstellt, wenn diese Vertragsverletzung nur versehentlich erfolgte.
Das gilt selbst dann, wenn dem Vertragsverletzenden dadurch Kunden zugeführt werden und sich dies auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann.

Im Rahmen eines solchen Massengeschäfts kommt einem versehentlichen Verstoß keine besondere Bedeutung zu.
Bei bloßen Vertragsverletzungen geht der BGH im entschiedenen Fall nicht vom Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs (§ 1 UWG a.F.) sowie von einer Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) aus, weil er einen bestimmten Umfang und ein besonderes Gewicht dieser Vertragsverstöße nicht feststellen konnte.

Eine nur versehentliche Vertragsverletzung im Einzelfall sei auch keine unlautere Behinderung i. S. von § 4 Nr. 10 UWG, § 1 UWG a.F.. Ein Mitbewerber habe keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehörten vielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs.
Das Ausspannen und Abfangen von Kunden sei nur wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten.

Anmerkung: Im Umkehrschluss gilt: Dient die Vertragsverletzung als zielgerichtet eingesetztes Mittel, um den eigenen Kundenstamm zu erhalten, liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung nahe. Ein Indiz dafür wäre z.B. die Fortsetzung von Vertragsverstößen trotz Kenntnis hiervon.

BGH: Zur Zulässigkeit des Eigenpreisvergleichs von Hausmarken und Markenartikeln – BGH, Urteil vom 21.03.2007 – Az. I ZR 184/03

Eine vergleichende Werbung ist nicht allein deswegen unlauter, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst festgesetzte Preise für unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und für Produkte anderer Markenartikelhersteller gegenüberstellt.

Die Wettbewerbswidrigkeit i. S. von §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass die vergleichende Werbung sich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren bezogen ist. Preisangaben sind auch im Rahmen eines Eigenpreisvergleichs keine subjektiven Werturteile, sondern objektive Angaben. Die Gefahr von Preismanipulationen durch denjenigen, der einen Vergleich eigener Preise vornimmt, rechtfertigt kein generelles Verbot eines Preisvergleichs zwischen Produkten mit Hausmarken und anderen Markenprodukten.

Anmerkung: Die Grenze zur Unlauterkeit dürfte also vor allem dann erreicht sein, wenn der Werbende die Preise der von ihm auch vertriebenen Markenprodukte so hoch ansetzt, dass sie ein orts- oder branchenüblich angemessenes Maß deutlich übersteigen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger eine solche Manipulationen aber nicht dargelegt.

Weiter urteilte der BGH:
Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem Preisvergleich stelle auch regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen i. S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar.
Der Verkehr habe aufgrund der Gegenüberstellung der Produkte in den Rubriken “namhafte Markenprodukte” und “Ihre Qualitätsmarke von M.” keine Veranlassung zu der Annahme, es werde qualitative Gleichwertigkeit behauptet. Die Beklagte hätte eine Behauptung qualitativer Gleichwertigkeit auch nicht ausdrücklich aufgestellt. Die Beklagte nehme in der angegriffenen Werbung ausschließlich einen Vergleich der Preise der gegenübergestellten Produkte vor, ohne auf deren Qualitätsmerkmale einzugehen.
Auch die Bezeichnung “Ihre Qualitätsmarke von M.” für die jeweilige Hausmarke der Beklagten lasse in ihrer allgemein gehaltenen Form keinen Bezug zu der Qualität der gegenübergestellten Produkte anderer Markenhersteller erkennen. Dieser Bezeichnung sei ebenfalls nicht die Aussage zu entnehmen, die verglichenen Produkte wiesen die gleiche Qualität auf. Vielmehr wird mit dieser Formulierung nur allgemein darauf hingewiesen, dass auch unter den Hausmarken der Beklagten Qualitätsprodukte angeboten würden.
Der Hinweis auf die Marken der in den Preisvergleich einbezogenen Produkte sei für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begründe für sich genommen keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der fremden Markenartikel.

Volltext: Lexetius.com

Gesetzesinitiative gegen unlautere Telefonwerbung angekündigt

Unerwünschte Telefonwerbung stellt eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher dar und ist damit wettbewerbswidrig, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Das Bundesjustizministerium denkt jetzt wieder laut über Gesetzesänderungen nach, um diese Form unlauterer Werbung noch weiter einzudämmen. Geplant sind z.B. erweiterte Widerrufsmöglichkeiten für fernmündlich abgeschlossene Verträge, ein Verbot, mit Rufnummernunterdrückung zu werben und eine Erhöhung der Bußgelder für vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen auf bis zu 50.000 EUR.

Zu den Einzelheiten des geplanten Gesetzesentwurfs: Boerse Online

Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmungen - BGH, Urteil v. 11.01.2007 - I ZR 198/ 04

Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von „wettbewerblicher Eigenart“ ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Solche Abwehransprüche gegen Nachahmungen können z.B. auch dann bestehen, wenn das Markenrecht des Originals nicht greift.
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