Archiv für August 2007

LG Berlin: Fehlender Hinweis zur Gefahrtragung bei Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss im Fernabsatz ist nicht abmahnfähig, Urt. v. 2.8.2007, Az. 96 O 138/07

Das LG Berlin hat am 2.8.2007 entschieden, dass das Fehlen eines Hinweises zur Gefahrtragung des Unternehmers bei der Rücksendung der Ware nach Widerruf nicht abgemahnt werden kann.

Der abgemahnte Händler hatte in der vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellenden Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen, dass der Verbraucher die Ware bei Ausübung des Widerrufsrechtes auf Gefahr des Händlers zurücksenden kann. Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für das gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht geregelt, dass Kosten und Gefahr der Rücksendung einer Sache bei einem Widerruf der Unternehmer trägt.

Das Gericht war der Ansicht, dass es sich nur um einen unerheblichen Verstoß handelt – nicht zuletzt deshalb, weil der Unternehmer nach Vertragsschluss noch einmal eine schon vorher erteilte Widerrufsbelehrung in Textform zu übermitteln hat, die auch über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrecht aufklären muss, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Vor Vertragschluss sei diese Belehrung für den Verbraucher eher hypothetischer Natur.
Dieser Rechtsverstoß sei deshalb grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.

Quelle: MIR 2007, Dok 315

Eintägige Rabattaktion ohne beschränkenden Hinweis auf vorrätige Ware wettbewerbswidrig- OLG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2007 Az. 2 U 24/07

Händler, die befristete Rabattaktionen durchführen, sollten ein Urteil des OLG Stuttgart vom 19.7.2007 (2 U 24/07) beachten.

Demnach ist es unlauter, wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf einen Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht darauf hinweist, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Eine solche Wettbewerbshandlung verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG).
Die Hinweispflicht des Händlers wird auch nicht dadurch erfüllt, dass die Gerätepreise als „Abholpreise“ bezeichnet werden. Dieser Hinweis bringe lediglich zum Ausdruck, dass der Preisnachlass an die Selbstabholung geknüpft sei. (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.7.2007, 2 U 24/07).
Gegenstand des Verfahrens war eine eintägige Rabattaktion mit folgendem Wortlaut: „Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer“.
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Ausnutzung des Vertragsbruchs von Mitarbeitern des Wettbewerbers nicht ohne weiteres unlauter – BGH Urteil vom 11.01.2007, Az. I ZR 96/04

Der Fall ist häufig: Ein Außendienstmitarbeiter hat trotz entgegenstehendem Wettbewerbsverbot eine parallele Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen begonnen.
Dieses Verhalten ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden. Unlauter ist es, so bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, den Mitarbeiter eines Mitbewerbers zum Vertragsbruch zu verleiten, d.h. gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken.

Das Abwerben fremder Mitarbeiter ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Dies gelte auch dann, wenn der abwerbende Unternehmer das bestehende Wettbewerbsverbot des Mitarbeiters kennt, solange er ihn nicht zu dem Vertragsbruch verleitet, also auch darauf hinwirkt. Daher besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den konkurrierenden Unternehmer wegen gezielter Behinderung (§ 9 Satz 1 UWG iVm. § 3, § 4 Nr. 10 UWG).

Der durch den Vertragsbruch geschädigte Arbeitgeber / Prinzipal kann sich demzufolge nur an den vertragsbrüchigen Vertriebler halten, wenn er ein „Verleiten zum Vertragsbruch“ durch den Konkurrenten nicht nachweisen kann. In der Praxis ist dieser Nachweis wichtig, erlaubt er es doch, vom Konkurrenten zukünftig die Unterlassung von solchen Handlungen gegenüber anderen Vertrieblern des geschädigten Unternehmens zu verlangen.

Link zum Volltext bei Lexetius.com

Musterwiderrufsbelehrung Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV: Stehen Änderungen bevor?

Vielleicht kommt in die Frage der Musterwiderrufsbelehrung schon bald richtig Bewegung:

Auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE erklärt eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums, Isabel Jahn, ihr Haus gehe zwar davon aus, “dass die Musterwiderrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben genügt.” Einzelne Instanzgerichte würde das hingegen anders auslegen. Um diesem Problem zu begegnen, würde im Ministerium “Vorschläge zur Verbesserung der Situation” erarbeitet. Erste Ergebnisse: nach der Sommerpause.

Quelle: SPIEGEL ONLINE v. 15.08.2007

Da sind wir gespannt. Wahrscheinlich haben sich die zuständigen Mitarbeiter des BMinJ reichlich Material zum Problem Widerrufsbelehrung in den Urlaub mitgenommen und schmökern am Strand über Fristbeginn, Fristberechnung, Wertersatz usw. . Bis dahin gilt: Alles abstreiten.

Ist die eBay – Muster-Widerrufsbelehrung unwirksam?

eBay Deutschland bietet seinen gewerblichen Verkäufern mittlerweile eine eigene Muster-Widerrufsbelehrung an.
Im Zuge der Verunsicherung über die genaue Formulierung der Widerrufsbelehrung und die von einigen Gerichten bescheinigte Unwirksamkeit des amtlichen Musters in Anlage 2 BGB-InfoV vermeidet eBay bewusst und zu Recht den Anspruch auf Vollständigkeit und „Rechtssicherheit“ für den Verwender. Höchst vorsorglich wird darauf verwiesen, dass eBay für deren Verwendung keine Haftung übernimmt und die hauseigene Musterbelehrung eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzt. So weit, so gut.

Dennoch soll die Verwendung des Musters gewerblichen Käufern ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit bieten. Anlass genug, diese Aussage zu hinterfragen, gibt es doch genug Stimmen, die behaupten, dass es eine abmahnsichere Widerrufsbelehrung derzeit nicht gibt.
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OLG Brandenburg zur Unlauterkeit fehlender Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - Urt. v. 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief eines Einzelkaufmanns keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt und deshalb nicht abmahnfähig sind.

Seit dem 01.01.2007 müssen auch E-Mails, Faxe und Postkarten die Geschäftsbriefe ersetzen, z.B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc. ebenso wie alle übrigen Geschäftsbriefe die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten.

Zu diesen zählen z.B. bei der GmbH:

- der vollständige Firmennamen in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut;
- Rechtsform der Gesellschaft;
- Sitz der Gesellschaft;
- Registergericht sowie die Handelsregister-Nummer;
- alle Geschäftsführer und - sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat - den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

Zum 22. Mai 2007 ist auch eine Reform der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten. Demnach müssen auch die sonstigen Gewerbetreibenden auf ihren Geschäftsbriefen Pflichtangaben aufführen, vgl. den Überblick bei der IHK Frankfurt a.M. .

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall Az.: 6 U 12/07 gab der Beklagte - ein Einzelkaufmann - auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, nicht jedoch die Person des Inhabers mit Vor- und Zunamen. Der abgemahnte Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu bezahlen.

Über deren Ersatzfähigkeit hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden.

Das Gericht sah die fehlende Pflichtangabe auf dem Geschäftsbrief als eine Wettbewerbsverletzung an. Der Wettbewerbsverstoß sei jedoch unerheblich. Gemäß § 3 UWG können unerhebliche Verstöße nicht verfolgt werden können.

Der Senat wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, um was für ein Schreiben es sich handelte, ob um ein solches im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung oder zur Vertragsanbahnung.

Genau hier liegt jedoch die Ungewissheit für ähnliche Fälle. Ebenso wie bei fehlender oder unvollständiger Anbieterkennzeichnung im Internet können fehlende Pflichtangaben den Verwender des Geschäftsbriefes sehrwohl unlauter bevorteilen – etwa wenn dies dazu führt, dass der Kunde den Unternehmer als Schuldner von (Gewährleistungs-) Ansprüchen später nur erschwert ausfindig machen kann. Hier wird in Zukunft einiges an unterschiedlichen und uneinheitlichen Urteilen zu erwarten sein. Letztlich kommt es wohl auf die Betrachtung des Einzelfalles an. Ein Indiz für einen erheblichen Wettbewerbsverstoß könnte der Eindruck systematischer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichtangaben sein.