Archiv für Juni 2007

LG Berlin: Keine Überwachungspflicht der Forenbetreiber für Beiträge Dritter - Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 S 2/07

Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin ist der Betreiber eines Onlineportals nicht verpflichtet, alle von Dritten dort eingestellten Beiträge zu überprüfen. Dies berichtet heise online.

“Der Betreiber der Plattform sei … „auch nicht für diese Äußerungen verantwortlich zu machen. Zwar könne im Presserecht jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden. Diese Haftung setze jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheide für den Betreiber eines Onlineportals aus, da sie wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar wäre.
Eine Prüfpflicht sei nur dann zumutbar, wenn der Betreiber auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen werde. In einem solchen Fall brauche er keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellem und technischem Aufwand durchzuführen. Ihm werde lediglich zugemutet, nachzuprüfen, “ob der abgemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen” sei. Gegen diese Prüfungspflicht habe der Anbieter nicht verstoßen, da er die bemängelten Beiträge unverzüglich aus dem Forum entfernt habe. …“

Anmerkung: Damit setzt die das Landgericht im Ergebnis die vom BGH zur Haftung von online-Auktionshäusern für Markenverletzungen Dritter entwickelte Rechtsprechung zu den Prüfungspflichten im Netz für das Forenrecht um. Kurz gesagt: Die Überprüfung eines jeden Forenbeitrags oder Kaufangebots im Internet ist auf Grund des damit einhergehenden unzumutbaren Aufwands für den Betreiber des Angebots nicht gefordert. Lediglich konkrete Hinweise der Betroffenen lösen eine Prüfungs- und – im Falle der erkannten Rechtsverletzung – auch eine Rechtspflicht zur Herausnahme der betreffenden Beiträge und Angebote aus.

Anders könnte nur zu entscheiden sein, wenn der Betreiber ohnehin jeden Beitrag manuell prüft und erst dann freigibt, wie dies z.B. auch in nicht wenigen Blogs der Fall ist.

Fundstelle der Entscheidung: MIR 2007, Dok 243

Ist „Rabattwürfeln“ an der Kasse wettbewerbswidrig?

Kunden mit dem Gewinnspiel „Rabattwürfeln“ zu locken, ist nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln unlauter. So zumindest in dem entschiedenen Fall, in dem der Käufer im Kassenbereich eines Einzelhandelsgeschäfts mit etwas Glück selbst den zu gewährenden Rabatt erspielen konnte, wobei die Teilnahme vom Warenerwerb abhängig war. Der Kunde musste die Ware in jedem Fall abnehmen, dabei ist es egal ob er 5 – 25% Rabatt “erwürfelt”.

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LG Hof: Entbehrliche Grundpreisangabe bei ebay-Auktionen, Urteil v. 26.01.2007 (Az. 24 O 12/07)

Das LG Hof hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass bei Internet-Auktionen, in denen der Käufer den Preis durch sein Gebot bestimmt, die Grundpreisangabepflicht des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV mangels festem Grundpreis nicht gilt. Es sei deshalb nicht wettbewerbswidrig, 2 Kg Leberkäse im Rahmen einer ebay-Auktion ohne Grundpreisangabe zu verkaufen.
Selbst wenn eine Pflicht zur Grundpreisangabe bestanden hätte, wäre derVerstoß hiergegen nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbes, weil der Kunde den Kilopreis von 2 Kg Leberkäs durch einfache Division durch 2 errechnen könne.

Darüber hinaus konkurriere der Ebay-Händler nicht mit dem abmahnenden Wursthändler, bei dem Bestellungen nur per E-Mail möglich sind, in konkreten Wettbewerb.
Diese enge Definition des “räumlich und zeitlich relevanten Marktes” vermag m.E. nicht zu tragen, da es mit den heutigen technischen Mitteln für jeden Kunden möglich ist, von ein und demselben PC oder Laptop zeitgleich, mit der Möglichkeit des Preisvergleichs bei beiden Wettbewerbern zu bestellen. Frei nach dem Motto: “Laptop, Lederhose und Leberkas”.

Quelle: MIR Dok 91/2007

Werbung mit Prüfsiegel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist rechtswidrig

Das Landgericht Hamburg (Az.: 406 O 24/07) hat einem Anbieter von Kapitalanlagen in den Bereichen Kunst und erneuerbare Energien verboten, m für ein Anlageprodukt mit dem Satz „BaFin genehmigt erste deutsche Kunstanleihe“ zu werben.

Die Aussage erwecke den Eindruck, dass die BaFin die Kunstanleihe selbst genehmigt habe. Das Prüfsiegel beziehe sich aber ausschließlich auf die Genehmigung des Verkaufsprospektes und nicht auf das konkrete Produkt.

Quelle: Pressemitteilung Dr. Thomas Schulte, Berlin, v. 05.6.2007 / openPR

Werbung mit “UVP” rechtmäßig - BGH Urteil v. 07.12.2006 - AZ: I ZR 271/03 -

Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist (”empfohlener Verkaufspreis” oder “empfohlener Verkaufspreis des Herstellers”), ist nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH nicht schon irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.

Auch die Verwendung der Abkürzung “UVP” ist nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unlauter, weil sie dem Verkehr als Abkürzung für eine “unverbindliche Herstellerpreisempfehlung” bekannt sei. Die mögliche Bedeutung von “UVP” als Abkürzung von “Unweltverträglichkeitsprüfung” scheide aus Sicht das angesprochenen Verbrauchers deshalb aus.

BGH Urteil vom 07.12.2006 - AZ: I ZR 271/03

Online-Handel: Zu enge Scrollboxen für Widerrufsbelehrung und AGB’s können wettbewerbswidrig sein

Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 verstoßen zu enge Scrollboxen, in denen der Leser nur einen sehr kleinen Teil der Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen kann, gegen das Gebot einer klar und verständlichen Unterrichtung über das Widerrufsrecht, 312 c Abs. 1 BGB iVm. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Entsprechendes gelte auch für die Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB-Klauseln, die gem. $ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB Voraussetzung für deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag sind.
Die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln seinen zumindest mittelbar absatzfördernde Wettbewerbshandlungen iSd. § 2 Nr. 1 UWG. Aus diesem Wettbewerbsbezug des beanstandeten Verhaltens folge, dass die verletzten zivilrechtlichen Vorschriften als Marktverhaltensregelungen iSd. § 3, 4 Nr. 11 UWG einzustufen sind.
Das OLG Frankfurt hat allerdings klar gestellt, dass die Verwendung von Scrollboxen nicht generell zur Unwirksamkeit von Widerrufsbelehrung oder AGB-Klauseln führen.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 09.05.2007, Az. 6 W 61/07