Der Kläger hat als Maler auf der Berliner Mauer im Jahre 1995 das Kunstwerk „Ost-West-Dialog“ geschaffen. Die Mauersegmente standen im Eigentum der Stadt Berlin. Diese hatte der Bemalung nicht zugestimmt. Diese Mauerteile wurden im Jahr 2001 dem Deutschen Bundestag übergeben. In 2001 wurde die Segmente als Staatsgeschenk an die UNO überreicht. Sie befinden sich heute im Park der Vereinten Nationen in New York.
Der Kläger verlangte nun von der Bundesrepublik Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung, weil die bemalten Mauerteile ohne seine Zustimmung und ohne Hinweis auf den Urheber verschenkt worden sind.
‘Urheberrecht: Der Maler eines „Mauerbildes“ kann sich nicht auf Urheberrechte berufen - aufgedrängte Kunst - Urt. d. BGH v. 24.05.2007, Az. I ZR 42/04′ weiterlesen
Die Verwendung einer Rückgabebelehrung bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform eBay ist nach Auffassung des LG Berlin wettbewerbsrechtlich unzulässig. Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig). Einem eBay-Händler wurde es in dieser Entscheidung bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR untersagt, “Verbrauchern [Waren] anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen”.
Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich aus dem ungerechtfertigten Vorteil, den ein Unternehmer durch die Verwendung einer Rückgabebelehrung gegenüber denjenigen Mitbewerbern hat, die dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen.
Der Käufer könne von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen, ohne die Ware unverzüglich an den Verkäufer zurücksenden zu müssen. Von einem Rückgaberecht kann der Käufer grundsätzlich nur durch Rücksendung der Ware Gebrauch machen. Der Unternehmer hat gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB zwar immer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Er hat so aber auch stets die Ware in Händen, bevor er dem Käufer den Kaufpreis zurückzuzahlen hat und kann diese auf eventuelle Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen. Stellt er solche fest, kann er – ohne das Führen langwieriger Gerichtsprozesse - ggf. direkt Wertersatz oder sogar Schadenersatz in Abzug bringen.
Bei Einräumung des Widerrufsrechts muss der Unternehmer jedoch dem Käufer den Kaufpreis erstatten, ohne zuvor die Ware auf Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen zu können.
‘LG Berlin: Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay wettbewerbswidrig (Wettbewerbsrecht-Blog.de)’ weiterlesen
In einem Internetforum stellten Dritte mehrfach Äußerungen mit beleidigendem Charakter ein. Der Vorsitzende des Verein zur Bekämpfung von Kinderpornographie nahm die Beklagte, die ein Web-Forum zu diesem Thema betrieb, auf Unterlassung der Veröffentlichung verschiedener Abhandlungen wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte in Anspruch. Dabei waren den Klageparteien einzelne Autoren bekannt.
Der Betreiber eines Internetforums kann wegen ehrverletzenden Äußerungen Dritter auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Äußerungen fallen auch in den Verantwortlichkeitsbereich der Betreiber. Er muss dafür Sorge tragen, dass diese Äußerungen entfernt werden. Es ist dabei unerheblich, ob dem Verletzten der Autor bekannt ist. Sobald der Betreiber von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, muss er einschreiten.
Der BGH stellt fest, dass Ansprüche gegen den Autor selbst ebenfalls möglich sind. Das Recht zur „freien Meinungsäußerung im Forum“ darf nicht zum Ausschluss der Persönlichkeitsrechte Betroffener führen. Administratoren müssen ihre bereitgestellten Foren prüfen und gegebenenfalls einschreiten.
Quelle: Pressemitteilung des BGH zum Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06
Ich durfte in einer aktuellen Sache über die Unternehmereigenschaft bei einem eBay-Händler beraten (Beitrag vom 10.5.2007). Bei der Recherche fiel mir folgendes Urteil des LG Hanau auf:
“Leitsätze der Redaktion:
1. Wesentliches Kriterium für die Gewerblichkeit eines Angebots bei eBay ist der vorherige Ankauf der Ware zum Zweck des Weiterverkaufs.
2. Bei 25 Bewertungen eines Verkäufers innerhalb von zwei Monaten ist die Gewerblichkeit zu bejahen, da auch ein Nebenerwerb eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
LG Hanau Urteil vom 28.9.2006 - 5 O 51/06, rechtskräftig Quelle: Beck
Das geht deutlich in die richtige Richtung. Mit dem Privatverkauf kann es schon bei ca. einem Dutzend Verkaufsfällen pro Monat vorbei sein - auch, wenn man sich hier schon in der Nähe einer quantitativen Untergrenze der Qualifikation als Unternehmer bewegen dürfte. Und: Die Gewerblichkeit des Angebots aus dem vorherigen, planmäßigen Ankauf zum Zweck des unverzüglichen Weiterverkaufs zu schlussfolgern, ist korrekt. Das Steuerrecht macht aus solch einem Umstand ebenfalls idR. eine gewerbliche Tätigkeit und keine private Vermögensverwaltung.
Der eBay-Verkäufer kann also keinesfalls über seine Unternehmereigenschaft disponieren. Die Angabe, einen Gegenstand, der zum Zweck des baldigen Weiterverkaufs angschafft wurde als Privater zu verkaufen, ändert in Fällen wie dem des LG Hanau an der Unternehmereigenschaft nichts. Insbesondere macht dies nicht die korrekte Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern entbehrlich. Ob es der seller will oder nicht: die (tatsächlich) falsche Angabe, als Privater zu handeln ist wegen der damit einhergehenden Verkürzung von Verbraucherrechten wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren der Fluggesellschaft Ryanair gegen die Deutsche Lufthansa AG machte die Antragstellerin geltend, dass Werbeanzeigen für Flugtickets mit Preisangaben wie „ab 99 Euro“ (BetterFly) ohne Hinweis auf zusätzliche entstehende Kosten für die online- Buchung eine unerlaubten Wettbewerbsverstoß darstellen und zu unterlassen sind.
Die Deutsche Lufthansa AG wertete diesen Vorfall als Bagatellverstoß ab, der keinen Unterlassungsanspruch begründen könne.
‘Preisanzeigen wie „Flugticketpreis – ab 99 Euro“ sind unzulässig, wenn bei online- Buchungen zusätzliche Bearbeitungsgebühren anfallen (”BetterFly”)’ weiterlesen
Diese Woche hat mir wieder einmal einen Höhepunkt der unsäglichen Kasuistik deutscher Gerichte im Bereich der Verkäuferpflichten im online-Handel präsentiert. Ein wegen Verstoß gegen die Vorschriften über die Widerrufsbelehrung abgemahnter Mandant mit ca. 300 Bewertungen in 1,5 Monaten fragte an, ob er seinen Käufern überhaupt ein Widerrufsrecht einräumen müsse. Zuerst dachte ich nicht an einen Grenzfall, geht doch sogar das deutsche Steuerrecht schon von einem gewerbsmäßigen Handel bei nur wenigen Verkaufsfällen aus. Ein Gewerbebetrieb iSd. § 15 Einkommenssteuergesetz (EStG) betreibt, wer sich selbständig und nachhaltig (also mit Widerholungsabsicht) mit einer Gewinnerzielungsabsicht gewerblich (also nicht land-/ forstwirtschaftlich oder freiberuflich) betätigt und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
Zu meinem Erstauenen fiel mir eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 19.10.2006 auf (Az. 1 HK O 32/06; rechtskräftig). Demnach könne aber selbst bei 1700 Bewertungen nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden (Az. 1 HK O 32/06). Das LG Coburg griff kurzerhand auf die eBay-Regeln zurück. Erst wenn der Verkäufer die Kriterien von eBay als Powerseller (derzeit mind. 300 Artikel pro Monat) erfülle, handele er nicht mehr privat. Fragt sich nur, wie diese Entscheidung bei einem Shop in anderen online-Verkaufsplattformen aussieht, wo es diese hausinternen Regeln nicht oder anderslautend gibt. Ebay scheint da schon die Subsumtion ersetzt zu haben.
Zutreffend dürften die Auffassungen anderer Gerichte sein, von denen heise-online berichtete. Der Powersellerstatus sei demnach nur ein Indiz für das unternehmerische Handeln des Verkäufers. 250 oder weniger Bewertungen innerhalb von zwei Jahren reichen aber nach Ansicht des LG Mainz bzw. des AG Bad Kissingen (154) bereits aus, um die Verkäuferpflichten der §§ 312 d, 355 BGB (Belehrung über das Widerrufsrecht) auszulösen. Rechtssicherheit sieht dennoch anders aus.