<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
		>
<channel>
	<title>Kommentare zu: OLG Frankfurt: Gewerbliches Handeln bei eBay mit 484 Verkäufen im Jahr &#8211; Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07</title>
	<atom:link href="http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-07-20/olg-frankfurt-gewerbliches-handeln-bei-ebay-mit-484-verkaufen-im-jahr-beschluss-vom-21032007-az-6-w-2707/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-07-20/olg-frankfurt-gewerbliches-handeln-bei-ebay-mit-484-verkaufen-im-jahr-beschluss-vom-21032007-az-6-w-2707/</link>
	<description>Blog der Rechtsanwälte Balan  Stockmann  &#038;  Partner (Jena) zum Wettbewerbsrecht und angrenzende Rechtsgebiete.</description>
	<lastBuildDate>Thu, 08 Oct 2009 08:21:48 +0000</lastBuildDate>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0.1</generator>
	<item>
		<title>Von: Dr. Markus Stockmann</title>
		<link>http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-07-20/olg-frankfurt-gewerbliches-handeln-bei-ebay-mit-484-verkaufen-im-jahr-beschluss-vom-21032007-az-6-w-2707/#comment-84</link>
		<dc:creator>Dr. Markus Stockmann</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Jul 2007 22:12:18 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-07-20/olg-frankfurt-gewerbliches-handeln-bei-ebay-mit-484-verkaufen-im-jahr-beschluss-vom-21032007-az-6-w-2707/#comment-84</guid>
		<description>Richtig, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung, um eine Unternehmereigenschaft zu bejahen. 
Dennoch kann diese Absicht, sei sie denn durch ein Gericht feststellbar oder unstreitig gegeben, ein Indiz für die Unternehmereigenschaft sein. Das kann hilfreich in den Fällen sein, in denen die Zahl der Verkaufsfälle (noch) niedrig ist.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Richtig, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung, um eine Unternehmereigenschaft zu bejahen.<br />
Dennoch kann diese Absicht, sei sie denn durch ein Gericht feststellbar oder unstreitig gegeben, ein Indiz für die Unternehmereigenschaft sein. Das kann hilfreich in den Fällen sein, in denen die Zahl der Verkaufsfälle (noch) niedrig ist.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Michael Seidlitz</title>
		<link>http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-07-20/olg-frankfurt-gewerbliches-handeln-bei-ebay-mit-484-verkaufen-im-jahr-beschluss-vom-21032007-az-6-w-2707/#comment-83</link>
		<dc:creator>RA Michael Seidlitz</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jul 2007 16:06:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-07-20/olg-frankfurt-gewerbliches-handeln-bei-ebay-mit-484-verkaufen-im-jahr-beschluss-vom-21032007-az-6-w-2707/#comment-83</guid>
		<description>BGH
Urteil vom 29.03.2006
AZ: VIII ZR 173/05

Verbrauchsgüterkauf-Unternehmer

a) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. 

b) Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies nicht der Fall. 

c) Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.

http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?061614

1. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt hierbei - jedenfalls - ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistung am Markt voraus. 

2. Der Unternehmerbegriff des § 474 BGB knüpft nicht an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts. Dementsprechend wird in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zur Erläuterung des Unternehmerbegriffs in § 474 BGB nicht auf den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hingewiesen, dass der für § 474 BGB maßgebliche Unternehmerbegriff in § 14 BGB der Defintion des Verkäufers in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und somit dem europäisch-autonomen Unternehmerbegriff entspricht, der vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt ist. 

3. Es sind keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder damit lediglich Verluste reduzieren will. Insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache bleibt dem Verbraucher häufig verborgen. 

4. Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers, auf das für den Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 474 ff BGB) wesentlich abzustellen ist, ist nicht geringer zu bewerten, wenn dem Verkäufer, der am Markt - nach seinem gesamten Erscheinungsbild - als Unternehmer auftritt, die Absicht der Gewinnerzielung fehlt.

http://miur.de/dok/294.html 

Der BGH nimmt wie folgt Stellung:

&quot;Unternehmer ist (...) eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (...)

Die Revision meint (...), trotz des insoweit geschäftsmäßigen Auftretens der Beklagten am Markt liege eine gewerbliche Tätigkeit nicht vor; hierfür sei weiter erforderlich, dass die Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werde. Daran fehle es bei der Beklagten, weil sie die Pferdezucht nur als Hobby betreibe; die damit einhergehenden Geschäfte dienten nur dazu, die Verluste etwas zu reduzieren. 

Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.

Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht (...) und auch der ganz herrschenden Auffassung (...) zur Auslegung des (...)Unternehmerbegriffs (...)&quot;

Und weiter:

&quot;Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft, eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar (...). Ob das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Handels- und Unternehmensrecht inzwischen überholt ist, hat der Bundesgerichtshof (...) offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist beim Verbrauchsgüterkauf (...) die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängig. (...)

Auch hier steht das Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Verbraucherschutz (...) im Vordergrund und nicht die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts. 

Dementsprechend wird in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (...) zur Erläuterung des Unternehmerbegriffs (...) nicht auf den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hingewiesen, dass der (...) maßgebliche Unternehmerbegriff (...) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entspreche. Aus dieser Bezugnahme auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird deutlich, dass dem Unternehmerbegriff(...) der europäisch-autonome Unternehmerbegriff zugrunde liegt (...), der vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt ist. 

Die überkommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff hindert deshalb (...) auch beim Verbrauchsgüterkauf nicht daran, für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht zu verzichten. Dies ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auch hier geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird (...) und auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder (...) damit lediglich Verluste reduzieren will.&quot;

D.h., eine Unternehmereigenschaft ist auch dann gegeben, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

http://www.dr-bahr.com/news_det_20060610094643.html</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>BGH<br />
Urteil vom 29.03.2006<br />
AZ: VIII ZR 173/05</p>
<p>Verbrauchsgüterkauf-Unternehmer</p>
<p>a) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. </p>
<p>b) Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie &#8211; hier: Sommerekzem eines Pferdes &#8211; ist dies nicht der Fall. </p>
<p>c) Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.</p>
<p><a href="http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?061614" rel="nofollow"></a><a href='http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?061614'>http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?061614</a></p>
<p>1. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt hierbei &#8211; jedenfalls &#8211; ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistung am Markt voraus. </p>
<p>2. Der Unternehmerbegriff des § 474 BGB knüpft nicht an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts. Dementsprechend wird in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zur Erläuterung des Unternehmerbegriffs in § 474 BGB nicht auf den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hingewiesen, dass der für § 474 BGB maßgebliche Unternehmerbegriff in § 14 BGB der Defintion des Verkäufers in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und somit dem europäisch-autonomen Unternehmerbegriff entspricht, der vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt ist. </p>
<p>3. Es sind keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder damit lediglich Verluste reduzieren will. Insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache bleibt dem Verbraucher häufig verborgen. </p>
<p>4. Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers, auf das für den Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 474 ff BGB) wesentlich abzustellen ist, ist nicht geringer zu bewerten, wenn dem Verkäufer, der am Markt &#8211; nach seinem gesamten Erscheinungsbild &#8211; als Unternehmer auftritt, die Absicht der Gewinnerzielung fehlt.</p>
<p><a href="http://miur.de/dok/294.html" rel="nofollow"></a><a href='http://miur.de/dok/294.html'>http://miur.de/dok/294.html</a> </p>
<p>Der BGH nimmt wie folgt Stellung:</p>
<p>&#8220;Unternehmer ist (&#8230;) eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt &#8211; jedenfalls &#8211; ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (&#8230;)</p>
<p>Die Revision meint (&#8230;), trotz des insoweit geschäftsmäßigen Auftretens der Beklagten am Markt liege eine gewerbliche Tätigkeit nicht vor; hierfür sei weiter erforderlich, dass die Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werde. Daran fehle es bei der Beklagten, weil sie die Pferdezucht nur als Hobby betreibe; die damit einhergehenden Geschäfte dienten nur dazu, die Verluste etwas zu reduzieren. </p>
<p>Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.</p>
<p>Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht (&#8230;) und auch der ganz herrschenden Auffassung (&#8230;) zur Auslegung des (&#8230;)Unternehmerbegriffs (&#8230;)&#8221;</p>
<p>Und weiter:</p>
<p>&#8220;Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft, eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar (&#8230;). Ob das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Handels- und Unternehmensrecht inzwischen überholt ist, hat der Bundesgerichtshof (&#8230;) offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist beim Verbrauchsgüterkauf (&#8230;) die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängig. (&#8230;)</p>
<p>Auch hier steht das Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Verbraucherschutz (&#8230;) im Vordergrund und nicht die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts. </p>
<p>Dementsprechend wird in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (&#8230;) zur Erläuterung des Unternehmerbegriffs (&#8230;) nicht auf den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hingewiesen, dass der (&#8230;) maßgebliche Unternehmerbegriff (&#8230;) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entspreche. Aus dieser Bezugnahme auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird deutlich, dass dem Unternehmerbegriff(&#8230;) der europäisch-autonome Unternehmerbegriff zugrunde liegt (&#8230;), der vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt ist. </p>
<p>Die überkommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff hindert deshalb (&#8230;) auch beim Verbrauchsgüterkauf nicht daran, für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht zu verzichten. Dies ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auch hier geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird (&#8230;) und auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder (&#8230;) damit lediglich Verluste reduzieren will.&#8221;</p>
<p>D.h., eine Unternehmereigenschaft ist auch dann gegeben, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.</p>
<p><a href="http://www.dr-bahr.com/news_det_20060610094643.html" rel="nofollow"></a><a href='http://www.dr-bahr.com/news_det_20060610094643.html'>http://www.dr-bahr.com/news_det_20060610094643.html</a></p>
]]></content:encoded>
	</item>
</channel>
</rss>

