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	<title>Kommentare zu: Ist die Wertersatzklausel für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei ebay-Verkäufern zulässig?</title>
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	<description>Blog der Rechtsanwälte Balan  Stockmann  &#038;  Partner (Jena) zum Wettbewerbsrecht und angrenzende Rechtsgebiete.</description>
	<lastBuildDate>Thu, 08 Oct 2009 08:21:48 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Von: Rechtsanwalt Dr. M. Stockmann</title>
		<link>http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-07-10/ist-die-wertersatzklausel-fur-bestimmungsgemase-ingebrauchnahme-bei-ebay-verkaufern-zulassig/#comment-343</link>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. M. Stockmann</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Sep 2007 07:46:39 +0000</pubDate>
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		<description>&quot;Verstehe ich deutsches Recht dann so, dass ich dem Kunden einen bestimmungsgemäßen Gebrauch einräumen muss, der also zum Beispiel mein DVD-Laufwerk in den Computer einbaut, es dann benutzt, also bestimmungsgemäß gebraucht, dann nach ca. 28 Tagen vom Widerruf Gebrauch machen kann...&quot;
Das hat der Gesetzgeber bestimmt nicht gewollt, sondern die Möglichkeit, vom Käufer Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen, ausdrücklich zugelassen - jedoch unter der Bedingung einer wirksamen Belehrung in Textform.
Ob diese Belehrung bei Ebay-Fällen wirksam erteilt werden kann, darum streiten sich die Geister (besser: die Gerichte). Die Rechtsunsicherheit liegt nicht zuletzt an einer Gesetzgebung an der Realität vorbei. Notfalls muss der BGH ein Machtwort sprechen oder der Gesetzgeber - ähnlich der Problematik &lt;a href=&quot;http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-08-13/ist-die-ebay-%e2%80%93-muster-widerrufsbelehrung-unwirksam/&quot;&gt;Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist, Fristbeginn etc&lt;/a&gt;..
Jedenfalls gebe ich Ihnen Recht, dass es im Ergebnis nicht sein darf, dass der gewerbliche Verkäufer auf dem wirtschaftlichen Schaden der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme sitzen bleibt.
Wenn der Gesetzgeber nichts tut, wird sich Ebay früher oder später bewegen müssen und die Möglichkeit der Übersendung von Daten in Textform (zB eMail) vor Abgabe des bindenden Angebots bieten.

Achtung: Die Verschlechterung der Ware durch Prüfung - wie im Ladengeschäft - hat der Verkäufer immer zu tragen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Verstehe ich deutsches Recht dann so, dass ich dem Kunden einen bestimmungsgemäßen Gebrauch einräumen muss, der also zum Beispiel mein DVD-Laufwerk in den Computer einbaut, es dann benutzt, also bestimmungsgemäß gebraucht, dann nach ca. 28 Tagen vom Widerruf Gebrauch machen kann&#8230;&#8221;<br />
Das hat der Gesetzgeber bestimmt nicht gewollt, sondern die Möglichkeit, vom Käufer Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen, ausdrücklich zugelassen &#8211; jedoch unter der Bedingung einer wirksamen Belehrung in Textform.<br />
Ob diese Belehrung bei Ebay-Fällen wirksam erteilt werden kann, darum streiten sich die Geister (besser: die Gerichte). Die Rechtsunsicherheit liegt nicht zuletzt an einer Gesetzgebung an der Realität vorbei. Notfalls muss der BGH ein Machtwort sprechen oder der Gesetzgeber &#8211; ähnlich der Problematik <a href="http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-08-13/ist-die-ebay-%e2%80%93-muster-widerrufsbelehrung-unwirksam/">Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist, Fristbeginn etc</a>..<br />
Jedenfalls gebe ich Ihnen Recht, dass es im Ergebnis nicht sein darf, dass der gewerbliche Verkäufer auf dem wirtschaftlichen Schaden der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme sitzen bleibt.<br />
Wenn der Gesetzgeber nichts tut, wird sich Ebay früher oder später bewegen müssen und die Möglichkeit der Übersendung von Daten in Textform (zB eMail) vor Abgabe des bindenden Angebots bieten.</p>
<p>Achtung: Die Verschlechterung der Ware durch Prüfung &#8211; wie im Ladengeschäft &#8211; hat der Verkäufer immer zu tragen.</p>
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		<title>Von: mchprivat</title>
		<link>http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-07-10/ist-die-wertersatzklausel-fur-bestimmungsgemase-ingebrauchnahme-bei-ebay-verkaufern-zulassig/#comment-342</link>
		<dc:creator>mchprivat</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Sep 2007 12:52:17 +0000</pubDate>
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		<description>Hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme eine Frage: Verstehe ich deutsches Recht dann so, dass ich dem Kunden einen bestimmungsgemäßen Gebrauch einräumen muss, der also zum Beispiel mein DVD-Laufwerk in den Computer einbaut, es dann benutzt, also bestimmungsgemäß gebraucht, dann nach ca. 28 Tagen vom Widerruf Gebrauch machen kann? Das ganze kommt dann bei mir per Paket in gebrauchten Zustand an, hat Kratzer sowie Verschmutzungen und ich kann das Gerät nur im verschlechterten Zustand weiter verkaufen, darf dem Kunden aber keine Wertminderung auferlegen. Das find ich absolut nicht gut, weil dann fast jeder beliebig viele Sachen kaufen kann, benutzen kann, verschlechtern kann, ohne auch nur irgend etwas dafür bezahlen zu müssen. Kommt nur noch jemand auf die Idee, den Anspruch auf unfreie Rücksendung durchsetzen zu wollen und die ursprünglichen Versandkosten im Rahmen des Widerrufs zurückzufordern, haben wir die Sache komplett verkehrt. Wo bleiben hier noch die Rechte des Verkäufers. Ich wollte eigentlich Artikel über Ebay verkaufen, kein privates Jurastudium berufsbegleitend machen ...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme eine Frage: Verstehe ich deutsches Recht dann so, dass ich dem Kunden einen bestimmungsgemäßen Gebrauch einräumen muss, der also zum Beispiel mein DVD-Laufwerk in den Computer einbaut, es dann benutzt, also bestimmungsgemäß gebraucht, dann nach ca. 28 Tagen vom Widerruf Gebrauch machen kann? Das ganze kommt dann bei mir per Paket in gebrauchten Zustand an, hat Kratzer sowie Verschmutzungen und ich kann das Gerät nur im verschlechterten Zustand weiter verkaufen, darf dem Kunden aber keine Wertminderung auferlegen. Das find ich absolut nicht gut, weil dann fast jeder beliebig viele Sachen kaufen kann, benutzen kann, verschlechtern kann, ohne auch nur irgend etwas dafür bezahlen zu müssen. Kommt nur noch jemand auf die Idee, den Anspruch auf unfreie Rücksendung durchsetzen zu wollen und die ursprünglichen Versandkosten im Rahmen des Widerrufs zurückzufordern, haben wir die Sache komplett verkehrt. Wo bleiben hier noch die Rechte des Verkäufers. Ich wollte eigentlich Artikel über Ebay verkaufen, kein privates Jurastudium berufsbegleitend machen &#8230;</p>
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